Bemerkungen zu den Ergebnissen der Psychotherapieverhandlungen mit dem Hauptverband
von Prof. Dr.jur. Heinz Barazon, emer. Rechtsanwalt*

27.9.1999

Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf drei mir vorliegende Unterlagen:

1. Eckpunkte der Verhandlungsergebnisse zwischen Hauptverband und ÖBVP hinsichtlich eines Gesamtvertrages über Psychotherapie auf Krankenschein (vom 6.9.1999)
2. Rechtliche Beurteilung des Gesamtvertragsentwurfes (von Frau RA Dr. Ingrid Schwarzinger, 9.9.1999)
3. Wie psychisch Kranke zur Kasse gebeten werden (von Univ.Prof. Dr. Christoph Badelt, undatiert)

Was das erstgenannte Dokument anbelangt, muß festgestellt werden, daß es die Zusatzqualifikationen für Pth, die von der Krankenkasse unter Vertrag genommen werden, enthält, die auch schon in früheren Verhandlungen vom Hauptverband gefordert wurden. Diese Zusatzqualifikationen sind gesetzlich nicht gedeckt. Das PTh-Gesetz statuiert eindeutig, welche Voraussetzungen gefordert werden, damit jemand in die Liste der Pth eingetragen und daher zur selbständigen Ausübung des Berufs eines Pth berechtigt ist (§§ 11 u. 17 PThG). Das ASVG bestimmt in § 135 Abs. 1, 2. Satz, daß die im folgenden genannten Behandlungen der ärztlichen Hilfe gleichgestellt sind. Hiezu wird im Abs 1 Zi 3 "die psychotherapeutische Behandlung durch Personen, die gemäß § 11 des Psychotherapiegesetzes BGBl. 361/1990 berechtigt sind", genannt. Als weitere Voraussetzung normiert diese Gesetzesstelle des ASVG nur, daß spätestens vor der 2. Sitzung beim Pth eine ärztliche Untersuchung stattzufinden hat. Darüber hinausgehende Voraussetzungen finden sich im ASVG nicht.

Zu der letzteren Bestimmung ist zu sagen, daß sie der Sachlichkeit entbehrt, da diese ärztliche Untersuchung in keiner Weise spezifiziert wird. Nach dieser Bestimmung wäre es auch möglich, daß diese ärztliche Untersuchung von einem Chirurgen, Orthopäden oder Laryngologen vorgenommen wird, was wohl nicht als sachgerecht bezeichnet werden kann. Eine Anfechtung dieserBestimmung beim VfGH könnte in Erwägung gezogen werden.

Da weder der Hauptverband noch einzelne Krankenkassen Gesetzgebungsfunktionen haben, ist somit ein Vertrag, der über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgeht, gesetzwidrig. Es ist daher völlig unverständlich, wie Frau Dr. Schwarzinger behaupten kann, daß dieser Vertrag "gesetzeskonform und daher rechtlich nicht angreifbar" ist. Hier muß noch darauf hingewiesen werden, daß der Vertrag vom 20.4.1993 derartige Zusatzqualikifikationen nicht vorsah.

Weitere Mängel des Vertragsentwurfes, die allerdings nicht die Intensität der Gesetzwidrigkeit erreichen, werden im Folgenden besprochen.

Es wird zwar auf S. 6 ausdrücklich festgehalten, daß durch den Einzelvertrag kein Anstellungsverhältnis entsteht, doch enthält der Vertrag einige Bestimmungen, die nur im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses verständlich sind.

So werden auf S. 4 die Nebenbeschäftigungen des Pth normiert, wobei eine solche, die mehr als 20 Stunden dauert, einer Genehmigung durch die KK bedarf. Diese Bestimmung zeigt, daß dem HV das Wesen des Freiberuflers offenbar bis heute fremd ist, da Tätigkeiten eines Selbständigen fast nie in Stunden bemessen werden können.

Auf S. 7 wird die Kündigung des Vertrags an "wichtige Gründe" - welche ? - gebunden und Schadenersatzzahlungen des PTh an die KK im Kündigungsfalle vorgesehen. Das ist eine Bestimmung, die die Knebelung des Pth weit über die eines Angestellten hinaus erweitert, da letzterer lt Angestelltengesetz kündigen kann, wann er will, ohne zu Schadenersatz verpflichtet zu sein.

Auf S. 9 werden die Urlaube penibel geregelt, was an und für sich nur bei Dienstnehmern vorkommt.

Bedenklich ist die auf den S. 10 u. 11 angeführte Definition der seelischen Krankheit. Mangels fachlicher Kenntnis kann ich nicht beurteilen, ob diese Definition irgendwelchen wissenschaftlichen Kriterien entspricht und ob sie sachgerecht ist. Nicht sachgerecht ist aber eindeutig der auf S. 10 unten erfolgte Verweis auf die §§ 120 und 133 ASVG und die ebenfalls angeführten gleichlautenden Bestimmungen in den anderen Sozialversicherungsgesetzen. Das ASVG enthält keine brauchbare Definition des Krankheitsbegriffs. Der § 120 befaßt sich mit dem Eintritt des Versicherungsfalls. Dort wird dieser Eintritt mit dem "Beginn der Krankheit, das ist des regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes" umschrieben. Diese Erklärung ist glatt unrichtig. Ein Mensch, dem ein Bein amputiert wurde, befindet sich dauernd in einem äregelwidrigen Zustand, ohne daß er krank ist. Wenn er allerdings Grippe hat, ist er krank. Daher ist der Hinweis auf § 120 irreführend. Der ebenfalls angeführte § 133 behandelt den Umfang der Krankenbehandlung und enthält nicht einmal den Anschein einer Definition der Krankheit. Es ist daher bedenklich, wenn in einem Vertrag auf unvollständige Bestimmungen, die nicht den Inhalt haben, der ihnen zugeschrieben wird, verwiesen wird.

Vertragsrechtlich fragwürdig ist die Bestimmung, daß der Gesamtvertrag erst in Kraft treten soll, wenn 415 Pth Einzelverträge geschlossen haben. Auf S. 6 wird ausgeführt, daß sich die Rechte und Pflichten im Einzelvertrag aus dem zwischen ÖBVP und HV abgeschlossenen Gesamtvertrag ergeben. Wenn dieser Gesamtvertrag jedoch erst in Kraft tritt, wenn 415 Einzelverträge abgeschlossen sind, sind 414 davon nichtig, da sie auf einem Gesamtvertrag basieren, den es noch nicht gibt. Bei richtigem Verständnis des allgemeinen Vertragsrechtes, wie es im ABGB seit Jahrhunderten normiert ist, kann ein Einzelvertrag nur auf einem Gesamtvertrag basieren, der existiert. Diese völlig unsinnige Bestimmung ist daher unbedingt zu beseitigen, da sonst keinem der 414 Einzelvertragspartner geraten werden kann, einen Vertrag zu schließen, dem die rechtliche Grundlage fehlt.

Bezüglich der Anfechtungsmöglichkeiten gehe ich mit Frau Dr. Schwarzinger insofern konform, als auch ich eine Anfechtung auf Grund des UWG nicht gegeben erachte. Ansonsten muß ich aber darauf hinweisen, daß sich natürlich dann keine oder wenig Anfechtungsmöglichkeiten ergeben, wenn man den Vertrag, wie dies Frau Dr. Schwarzinger tut, als gesetzeskonform ansieht. Da er dies nicht ist, ergeben sich sehr wohl verschiedene Anfechtungsmöglichkeiten. Um Wiederholungen zu vermeiden, verweise ich in diesem Zusammenhang auf meine Bemerkungen vom 26.8.1999.

Voll zuzustimmen ist den Ausführungen des Prof. Dr. Badelt. Allerdings rühren diese an ein Problem, das weit über den Fall der Pth hinausgeht, nämlich die Frage der Finanzierbarkeit des derzeitigen österreichischen Sozialversicherungssystems. Prof. Streissler hat in den letzten Tagen deutlich gemacht, daß die Pensionen in Kürze nicht mehr finanzierbar sind und auch Prof. Rürup, der in seinem Gutachten vom 20.6.1997 noch fälschlicher Weise ausgeführt hat, daß mit geringfügigen Retouchen auszukommen wäre, gibt heute die Notwendigkeit einer grundlegenden Änderung zu.

Dieses Problem besteht aber nicht nur im Bereich der Pensionen, sondern existiert auch in der Krankenversicherung. Prof. Köck hat erst vor Kurzem darauf hingewiesen, daß die Spitalslastigkeit unseres Systems teuer und ineffizient ist und ich selbst habe bereits in Gutachten, die ich vor 5 Jahren anläßlich des damals vorgelegten Gruppenpraxengesetzes erstattet habe, auf die inakzeptable Kostensituation des österreichischen Gesundheitswesens hingewiesen.

Solange allerdings die derzeitige politische und bürokratische Herrschaft im Sozialbereich aufrecht bleibt, ist mit vernünftigen Änderungen leider nicht zu rechnen.


Prof. Dr. Heinz Barazon, 1030 Wien, Gärtnergasse 8. Tel + Fax 713-56-13.



Bemerkungen zur Stellungnahme Dris. Gerhard Stemberger zu den Pth-Kassenverhandlungen
von Prof. Dr.jur. Heinz Barazon, emer. Rechtsanwalt*

26.8.1999


Vorspann: Aus dem Begleitbrief an Dr. Stemberger:

Sehr geehrter Herr Dr. Stemberger !
Ich danke bestens für die Übersendung Ihrer ausgezeichneten Stellungnahme zu den PTh-Verhandlungen mit dem HV.
Ich habe erst heute Gelegenheit gehabt, sie durchzuarbeiten und faxe Ihnen anschließend meine Bemerkungen. In der Sache selbst stimme ich mit Ihnen völlig überein. Die Anfechtungsmöglichkeiten, die ich näher behandelt habe, sind zwar gegeben, doch gilt auch in der Juristerei Vorbeugen ist besser als Heilen.
Mit besten Grüßen,
Dr. Heinz Barazon

Verträge mit Vereinen oder Kapitalgesellschaften.

Derartige Vereinbarungen sind im ASVG nicht vorgesehen und sind bzw. wären rechtswidrig. Da es aber keine PTh-Kammer gibt, sondern im ASVG von InteressenvertretungEN die Rede ist, könnten Vereinbarungen mit Vereinen dadurch legalisiert werden, daß die Vereine als Interessenvertretungen behandelt werden. Dann würden solche Verenbarungen aber den Charakter von GESAMTVERTRÄGEN haben und die einzelnen Pth müßten Einzelverträge abschließen.
Vereinbarungen mit Kapitalgesellschaften sind keineswegs gesetzeskonform.

Zuschüsse gem. § 131b ASVG.

Die Auffassung im Gutachten von Firlei, daß diese ebenso hoch sein müssen, wie der Kostenersatz des § 131 Abs 1 ist ein Wunschtraum. Wenn der Gesetzgeber an Stelle des Ausdrucks "Kostenersatz" den Ausdruck "Zuschuß" verwendet, meint er Verschiedenes. Diese Zuschüsse sind zwar zu leisten, es handelt sich also nicht um eine Möglichkeit, die Höhe ist aber so vage bezeichnet, daß z.B. auch statt 300 S 50 oder 100 S geleistet werden könnten. Daraus ergibt sich aber, daß die Drohung der WGKK doch nicht ganz substanzlos ist.

Klage gem. UWG.

Obwohl ich Prof. Krejci außerordentlich schätze, kann ich mich dieser seiner Ansicht nicht anschließen. M.E. ist die Bestellung von Dienstleistern, also Ärzten oder anderen auch dann ein Ausfluß der Hoheitsverwaltung, wenn im ASVG von "privatrechtlichen Verträgen" die Rede ist. Die Frage Hoheitsverwaltung entscheidet sich nicht nach der Terminologie des Gesetzes, sondern basiert auf der Ausübung eines Imperiums, also einer Zwangsgewalt. Das Verhalten des HV gerade im Zusammenhang mit den Pth ist ein klares Beispiel von Zwangsgewalt, also Hoheitsverwaltung. Daran müßte m.E. eine UWG-Klage von vorneherein scheitern.

Nichtigkeitsklage.

Klage auf Grund des § 879 ABGB ist möglich, allerdings, wie Dr. Stemberger richtig ausführt, durch Schiedsklausel beeinträchtigt. Die §§ 595 ff ZPO sehen jedoch die Anfechtung eines Schiedsspruches vor, sodaß die Nichtigkeit, die vom Schiedsgericht sicher nicht ausgesprochen werden wird, auf diesem Umweg durchgefochten werden kann.
Zu erwägen wäre allerdings in diesem Zusammenhang, ob nicht ein benachteiligter Pth direkt auf Nichtigkeit klagen könnte. Dieser wäre, da er nicht Vertragspartner ist, nicht an die Schiedsklausel gebunden.
Außerdem wäre zu überlegen, ob nicht eine Direktbeschwerde an den VfGH gem. Art. 140 Abs 1 letzter Satz B-VG wegen Verletzung des Art. 7 B-VG und Art. 6 StGG möglich wäre. Dies hätte allerdings zur Voraussetzung, daß die diktierten gesetzwidrigen Vertragsbedingungen einen Hoheitsakt darstellen, was ich meine.

Schadenersatzklage.

Diese ist ohne Weiteres möglich und zwar sowohl von Seiten des geschädigten Pth wie auch von Seiten des geschädigten Patienten. Es müßte keine Nichtigkeitsklage vorausgehen, da die Nichtigkeit und Gesetzwidrigkeit des Vertrags im Rahmen des Schadenersatzprozesses als Vorfrage zu klären ist.

Prof. Dr. Heinz Barazon, 1030 Wien, Gärtnergasse 8. Tel + Fax 713-56-13.


* Prof. Dr. Heinz Barazon. 1951-1989 Rechtsanwalt in Wien. 1963-1990 Vorstandsmitglied der österreichischen Juristenkommission, derzeit Ehrenmitglied und Vorsitzender des Aufnahmeausschusses. 1968-1990 Obmann der Anwaltsvereinigung 'Advokatenrunde'. 1969-1985 Mitglied des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien, Nö und Bgld. 1973-1985 Delegierter des österreichischen Rechtsanwaltskammertages. Seit 1.1.1990 emeritierter Rechtsanwalt.
1972 Verleihung des Goldenen Ehrenzeichens für Verdienste um die Republik. 1991 Verleihung des Professorentitels. [zurück zum Text 1] [zurück zum Text 2]


Zurück zum aktuellen Meldungsstand

Zurück zur Übersicht "Psychotherapie auf Krankenschein"

ZUR HOMEPAGE DER ÖAGP