Nun obsolet, aber nicht vergessen:
Der "Geheim"-Brief vom 10.3.2000 an den Hauptverband

Wir machen auf dieser Seite den Brief zugänglich, der am 10.3.2000 von Dr. Jutta Fiegl als Leiterin der Kassenverhandlungen und Dr. Alfred Pritz als (damaliger) Präsident des ÖBVP an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger geschickt wurde. Die Herausgabe dieses Schreibens war von verschiedenen Mitgliedsvereinigungen und Gremien des ÖBVP lange Zeit vergeblich eingefordert worden, nachdem schon seit Monaten Informationen kursiert waren, daß es zum veröffentlichen Gesamtvertrags-Ergebnis auch geheime Nebenabsprachen geben solle (siehe dazu die Dokumentation im "Aktuellen Meldungsstand"und Brief des IGWien vom 12.4.). Erst nach Ablehnung des Gesamtvertrages durch den Hauptverband und nach der Generalversammlung des ÖBVP wurde es herausgegeben.
Wir sind nun keineswegs der Meinung, dass es eine notwendige und sinnvolle Verpflichtung des ÖBVP-Präsidiums oder eines Verhandlungsteams wäre, ihren Schriftverkehr oder alle Details ihrer Gespräche mit dem Verhandlungspartner immer allgemein zugänglich zu machen. Anders verhält es sich allerdings mit Dokumenten, in denen Verpflichtungen eingegangen und Absprachen getroffen werden, die alle Mitglieder des ÖBVP oder der Berufsgruppe betreffen und ohne deren Kenntnis die zur Entscheidung berufenen Gremien der Berufsgruppe im Dunkeln darüber gelassen werden, worauf sie sich mit ihren Entscheidungen einlassen, weil ihnen entscheidende Nebenabsprachen gar nicht bekannt sind.
Um ein solches Dokument handelt es sich bei diesem Brief. Nach der Ablehnung des Gesamtvertragsentwurfs durch den Hauptverband und nach dem Führungswechsel im ÖBVP ist er nun obsolet geworden. Wenn wir diesen Brief nun hier veröffentlichen und kommentieren, dann nicht, um "alte Geschichten aufzuwärmen" und alte Streitigkeiten wiederzubeleben, sondern als Dokument der Mahnung, dass derartige Vorgangsweisen in unserem Berufsverband in Zukunft nicht mehr wiederkehren mögen!

ÖAGP


Der Brief im Voll-Text
Kommentar der ÖAGP
Österreichischer Bundesverband für Psychotherapie
Rosenbursenstraße 8/3/7
A-1010 Wien

An den
Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger
z.Hd. Herrn Präsident Hans Sallmutter
Kundmanngasse 21
A-1031 Wien

Wien, 10. März 2000

Sehr geehrter Herr Präsident!

Am 12.2.2000 hat die Bundeskonferenz des ÖBVP mit 71% der Delegiertenstimmen dem ausverhandelten Gesamtvertrag zugestimmt.
Damit ist von uns her der Weg frei zur Umsetzung der Psychotherapie auf Krankenschein.

Ihr Verhandlungsteam hat dem ÖBVP aber noch einige Schlußforderungen im Hinblick auf die Bereitschaft der Sozialversicherung zur Umsetzung des Gesamtvertrages gestellt. Diese haben wir erfüllt und ich möchte Ihnen diese wie folgt darlegen:
1. Kritische Resolution der Bundeskonferenz wurde am 8.3.2000 zurückgenommen (siehe Beilage von w. Hofrat Dr. R. Larcher, Vorsitzender der Bundeskonferenz des ÖBVP)
Die Problemlage war folgende: Im Anschluß an das Abstimmungsvotum der Bundeskonferenz wurde von Gegnern des Vertrags ein Antrag gestellt, der mit knapper Mehrheit angenommen wurde - vor allem, um die Oppositionsmeinung zu würdigen. Diese Resolution hatte aber lediglich die Bundeskonferenz als Adressaten.
Diese Passage enthält gleich mehrere falsche Tatsachenmitteilungen:
- Die Resolution wurde nicht von "Gegnern des Vertrags" eingebracht, sondern war ein gemeinsamer Antrag eines Befürworters und eines Gegners der Vertragsannahme, die ihre Teilentwürfe zu einem gemeinsamen Resolutionsentwurf zusammengeführt hatten.
- Dass die einzelnen Delegierten der Resolution zustimmten, "um die Oppositionsmeinung zu würdigen", ist eine unbelegte und in dieser Form unzulässige Interpretation, die der Antragsbegründung direkt zuwiderläuft. In dieser heißt es nämlich (belegt durch das Protokoll der Bundeskonferenz), dass diese Resolution " "als Junktim und als Zeichen nach Außen, aber auch nach Innen vielen kritischen Stimmen gegenüber" beschlossen werden solle.
- Damit ist auch klar, dass es sich dabei keineswegs um ein Dokument handelte, das "lediglich die Bundeskonferenz als Adressaten" hatte, sondern um eine für den Vertragspartner und die Öffentlichkeit bestimmte Erklärung der Bundeskonferenz.
[hier klicken zum Text der Resolution]
Am 13.2.2000 wurde diese Resolution von einem Vertragsgegner im Rahmen seiner Privathomepage in das Internet gestellt. Von da aus gelangte dieser Text in den Hauptverband und löste die bekannte Irritation aus.
Auch hier werden falsche Tatsachen-Feststellungen gemacht: Zur Veröffentlichung und Übermittlung der Resolution an den Hauptverband wäre das ÖBVP-Präsidium verpflichtet gewesen ("Junktim und Zeichen nach außen"). Niemand konnte davon ausgehen, daß das Präsidium dieser Verpflichtung nicht nachkommen würde. Nicht "ein Vertragsgegner", sondern zwei Mitglieds-Vereinigungen des ÖBVP (die ÖAGP und die ÖAS) veröffentlichten daher das Dokument auf ihren offiziellen Homepages (also keineswegs auf einer "Privathomepage") und konnten dabei noch davon ausgehen, dass dies wohl auch noch auf der ÖBVP-Homepage erfolgen würde (wenn auch mit der damals üblichen wochenlangen Verspätung durch inkompetenten Umgang mit diesem Medium).
Aufgrund der ausdrücklichen Forderung des Hauptverbandes haben wir dafür gesorgt, daß dieser Beschluß zur Gänze am 8.3.2000 statutengemäß außer Kraft gesetzt wurde.
Dieses "Außer-Kraft-Setzen" war alles andere als statutengemäß: Zwar sehen ÖBVP-Statut und Bundeskonferenz-Geschäftsordnung das Recht der "Kurien" der fachspezifischen Mitgliedsvereinigungen und der Landesverbände vor, Mehrheits-Beschlüsse der Bundeskonferenz durch ein Veto aufzuheben. Dem Buchstaben der entsprechenden Bestimmungen nach ist auch nicht eindeutig festgelegt, bis wann dies möglich ist. Eine Auslegung, nach der dies auch noch nach Ende einer Bundeskonferenz (in dem Fall sogar vier Wochen nach der Bundeskonferenz) möglich sein sollte, ist aber reine Willkür und gegen den Zweck und Geist dieser Bestimmung. Dies würde bedeuten, dass die Bundeskonferenz auseinandergeht, ohne zu wissen, welche ihrer Beschlüsse überhaupt gültig sein werden, weil sie zu jedem beliebigen späteren Zeitpunkt wieder per Veto außer Kraft gesetzt werden könnten. Eine solche Auslegung wäre also völlig sinnwidrig und würde jedes beschlußmäßige Handeln der Vertretungsorgane verunmöglichen.
Weiters verstieß das Zustandekommen dieses fragwürdigen Vetos auch noch in anderer Hinsicht klar gegen die Geschäftsordnung der Bundeskonferenz: Diese legt nämlich genau fest, nach welchen Regeln sogenannte "Umlauf-Beschlüsse" zwischen den Bundeskonferenzen möglich und zulässig sind. Auch diese Regeln wurden klar verletzt - einige Landesverbände wurden von der Absicht, daß es zu einem Veto der Landesverbände kommen soll, nicht einmal in Kenntnis gesetzt und konnten damit auch nicht ihre diesbezüglich festgeschriebenen Rechte wahrnehmen.
Das "Außer-Kraft-Setzen" der Buko-Resolution war demnach klar statuten- und geschäftsordnungswidrig und ist daher null und nichtig.
2. Der ÖBVP steht zum Vertrag und seiner exakten Umsetzung.
Die Umsetzung des Vertrags soll in enger Kooperation mit der Sozialversicherung und im ständigen Bemühen, auftauchende Probleme in einem Geist der Gemeinsamkeit zu lösen, erfolgen.
3. Kostenerstattung für WahltherapeutInnen nur bei Erfüllung des Erfahrungsnachweises
Der ÖBVP geht wie der Hauptverband davon aus (und ging immer davon aus, da anderenfalls ja die ganze Debatte viel einfacher gewesen wäre), daß Kostenerstattung für psychotherapeutische Krankenbehandlung durch WahlpsychotherapeutInnen nur dann zu leisten ist, wenn vom Wahltherapeuten der Erfahrungsnachweis (§7 des Gesamtvertrages in Verbindung mit Anlage IX des Gesamtvertrages) vorliegt.
Hier wird eine folgenschwere Nebenabsprache getroffen: Dem Hauptverband wird zugesichert, dass der ÖBVP die Rechtsauslegung des Hauptverbandes unterstützen wird, dass die umstrittenen "Kriterien" auch auf Nicht-Vertragspartner angewandt werden können und sollen. Zwar war immer bekannt, daß der Hauptverband mit dieser Rechtsauslegung zu operieren beabsichtigte, doch lagen dem ÖBVP Gutachten namhafter Rechtsexperten vor, daß dies rechtswidrig und erfolgreich auf dem Rechtsweg zu bekämpfen wäre. Die Bundeskonferenz hatte niemand dazu autorisiert, solche Nebenabsprachen für den ÖBVP zu treffen, im Gegenteil: Sie beschloß im Rahmen ihrer Resolution nach der Vertragsannahme die Feststellung: "Der ÖBVP teilt dementsprechend auch nicht die Auffassung des Hauptverbandes, daß die Anwendung dieser Verrechnungsbeschränkung auf die WahltherapeutInnen rechtlich und/oder fachlich im Sinne einer Steuerung der flächendeckenden psychotherapeutischen Versorgung in Hinblick auf Qualität und Wirtschaftlichkeit gerechtfertigt sind."
4. Weitere Maßnahmen zum Schutz des Gesamtvertrages
Sollten Gerichte den Erfahrungsnachweis der WahltherapeutInnen nicht als für die Kostenerstattung maßgeblich ansehen, werden die zur rechtlichen Absicherung des Gesamtvertrages notwendigen flankierenden Maßnahmen von ÖBVP und Sozialversicherung gemeinsam eingeleitet und mitgetragen. Dazu gehören auch gemeinsame Aktivitäten von Sozialversicherung und ÖBVP, allfällige Verschlechterungen aufgrund veränderter politischer Gegebenheiten von unseren gemeinsam zu betreuenden PatientInnen fernzuhalten bzw. für ihre Patientenrechte zu kämpfen.
Dies ist eine weitere und zugleich auch die skandalöseste Nebenabsprache: Sie bringt nichts anderes zum Ausdruck, als daß beide Seiten sich darüber im Klaren sind, daß ihre obige Nebenabsprache (unter Pkt. 3) der Rechtslage widerspricht. Sollten sich geschädigte PatientInnen oder PsychotherapeutInnen auf gerichtlichem Weg dagegen zur Wehr setzen, wird hier die Bereitschaft des ÖBVP erklärt, gemeinsam mit der Sozialversicherung "Maßnahmen einzuleiten und mitzutragen", diese rechtswidrige Vorgangsweise im nachhinein abzusichern oder (auf dem Wege von Gesetzesänderungen?) zu sanieren. Diese Nebenabsprache geht damit noch weit über einen Rechtsmittelverzicht hinaus.
Auch zu dieser Nebenabsprache war niemand von der Bundeskonferenz autorisiert. Sie wäre mit größter Wahrscheinlichkeit auch direkt rechts- und sittenwidrig bzw. unterstreicht noch einmal in abenteuerlicher Weise die Rechts- und Sittenwidrigkeit des Vertragsvorhabens.

Sehr geehrter Herr Präsident, damit haben wir alle offenen Punkte positiv beantwortet und sehen der zukünftigen gemeinsamen Arbeit im Interesse der österreichischen PatientInnen ernst aber auch zuversichtlich entgegen. Wir gehen nun davon aus, den Vertrag gemeinsam umzusetzen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Jutta Fiegl, Leiterin der Kassenverhandlungen

Hon.-Prof. Dr. Alfred Pritz, Präsident des ÖBVP
Der Brief ist damit von zwei Personen unterzeichnet, die nach den Unterschriftsregelungen des ÖBVP nicht dazu autorisiert sind, für den ÖBVP verbindliche schriftliche Ausfertigungen zu unterzeichnen.


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