Wir machen auf dieser Seite den Brief zugänglich, der am 10.3.2000 von Dr.
Jutta Fiegl als Leiterin der Kassenverhandlungen und Dr. Alfred Pritz als (damaliger)
Präsident des ÖBVP an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger
geschickt wurde. Die Herausgabe dieses Schreibens war von verschiedenen Mitgliedsvereinigungen
und Gremien des ÖBVP lange Zeit vergeblich eingefordert worden, nachdem schon
seit Monaten Informationen kursiert waren, daß es zum veröffentlichen
Gesamtvertrags-Ergebnis auch geheime Nebenabsprachen geben solle (siehe dazu die
Dokumentation im "Aktuellen Meldungsstand"und
Brief des IGWien vom 12.4.). Erst nach Ablehnung des Gesamtvertrages
durch den Hauptverband und nach der Generalversammlung des ÖBVP wurde es herausgegeben.
Wir sind nun keineswegs der Meinung, dass es eine notwendige und sinnvolle Verpflichtung
des ÖBVP-Präsidiums oder eines Verhandlungsteams wäre, ihren Schriftverkehr
oder alle Details ihrer Gespräche mit dem Verhandlungspartner immer allgemein
zugänglich zu machen. Anders verhält es sich allerdings mit Dokumenten,
in denen Verpflichtungen eingegangen und Absprachen getroffen werden, die alle Mitglieder
des ÖBVP oder der Berufsgruppe betreffen und ohne deren Kenntnis die zur Entscheidung
berufenen Gremien der Berufsgruppe im Dunkeln darüber gelassen werden, worauf
sie sich mit ihren Entscheidungen einlassen, weil ihnen entscheidende Nebenabsprachen
gar nicht bekannt sind.
Um ein solches Dokument handelt es sich bei diesem Brief. Nach der Ablehnung des
Gesamtvertragsentwurfs durch den Hauptverband und nach dem Führungswechsel
im ÖBVP ist er nun obsolet geworden. Wenn wir diesen Brief nun hier veröffentlichen
und kommentieren, dann nicht, um "alte Geschichten aufzuwärmen" und
alte Streitigkeiten wiederzubeleben, sondern als Dokument der Mahnung, dass derartige
Vorgangsweisen in unserem Berufsverband in Zukunft nicht mehr wiederkehren mögen!
ÖAGP
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Österreichischer Bundesverband für Psychotherapie Rosenbursenstraße 8/3/7 A-1010 Wien An den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger z.Hd. Herrn Präsident Hans Sallmutter Kundmanngasse 21 A-1031 Wien Wien, 10. März 2000 Sehr geehrter Herr Präsident! | |
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Ihr Verhandlungsteam hat dem ÖBVP aber noch einige Schlußforderungen
im Hinblick auf die Bereitschaft der Sozialversicherung zur Umsetzung des Gesamtvertrages
gestellt. Diese haben wir erfüllt und ich möchte Ihnen diese wie folgt
darlegen: | |
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1. Kritische Resolution der Bundeskonferenz wurde
am 8.3.2000 zurückgenommen (siehe Beilage von w. Hofrat Dr. R. Larcher,
Vorsitzender der Bundeskonferenz des ÖBVP) Die Problemlage war folgende: Im Anschluß an das Abstimmungsvotum der Bundeskonferenz wurde von Gegnern des Vertrags ein Antrag gestellt, der mit knapper Mehrheit angenommen wurde - vor allem, um die Oppositionsmeinung zu würdigen. Diese Resolution hatte aber lediglich die Bundeskonferenz als Adressaten. |
Diese Passage enthält gleich mehrere falsche Tatsachenmitteilungen: - Die Resolution wurde nicht von "Gegnern des Vertrags" eingebracht, sondern war ein gemeinsamer Antrag eines Befürworters und eines Gegners der Vertragsannahme, die ihre Teilentwürfe zu einem gemeinsamen Resolutionsentwurf zusammengeführt hatten. - Dass die einzelnen Delegierten der Resolution zustimmten, "um die Oppositionsmeinung zu würdigen", ist eine unbelegte und in dieser Form unzulässige Interpretation, die der Antragsbegründung direkt zuwiderläuft. In dieser heißt es nämlich (belegt durch das Protokoll der Bundeskonferenz), dass diese Resolution " "als Junktim und als Zeichen nach Außen, aber auch nach Innen vielen kritischen Stimmen gegenüber" beschlossen werden solle. - Damit ist auch klar, dass es sich dabei keineswegs um ein Dokument handelte, das "lediglich die Bundeskonferenz als Adressaten" hatte, sondern um eine für den Vertragspartner und die Öffentlichkeit bestimmte Erklärung der Bundeskonferenz. [hier klicken zum Text der Resolution] |
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Am 13.2.2000 wurde diese Resolution von einem Vertragsgegner im Rahmen seiner Privathomepage
in das Internet gestellt. Von da aus gelangte dieser Text in den Hauptverband und
löste die bekannte Irritation aus. |
Auch hier werden falsche Tatsachen-Feststellungen gemacht: Zur Veröffentlichung
und Übermittlung der Resolution an den Hauptverband wäre das ÖBVP-Präsidium
verpflichtet gewesen ("Junktim und Zeichen nach außen"). Niemand
konnte davon ausgehen, daß das Präsidium dieser Verpflichtung nicht nachkommen
würde. Nicht "ein Vertragsgegner", sondern zwei Mitglieds-Vereinigungen
des ÖBVP (die ÖAGP und die ÖAS) veröffentlichten daher das Dokument
auf ihren offiziellen Homepages (also keineswegs auf einer "Privathomepage")
und konnten dabei noch davon ausgehen, dass dies wohl auch noch auf der ÖBVP-Homepage
erfolgen würde (wenn auch mit der damals üblichen wochenlangen Verspätung
durch inkompetenten Umgang mit diesem Medium). |
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Aufgrund der ausdrücklichen Forderung des Hauptverbandes haben wir dafür
gesorgt, daß dieser Beschluß zur Gänze am 8.3.2000 statutengemäß
außer Kraft gesetzt wurde. |
Dieses "Außer-Kraft-Setzen" war alles andere als statutengemäß:
Zwar sehen ÖBVP-Statut und Bundeskonferenz-Geschäftsordnung das Recht
der "Kurien" der fachspezifischen Mitgliedsvereinigungen und der Landesverbände
vor, Mehrheits-Beschlüsse der Bundeskonferenz durch ein Veto aufzuheben. Dem
Buchstaben der entsprechenden Bestimmungen nach ist auch nicht eindeutig festgelegt,
bis wann dies möglich ist. Eine Auslegung, nach der dies auch
noch nach Ende einer Bundeskonferenz (in dem Fall sogar vier Wochen
nach der Bundeskonferenz) möglich sein sollte, ist aber reine Willkür
und gegen den Zweck und Geist dieser Bestimmung. Dies würde bedeuten,
dass die Bundeskonferenz auseinandergeht, ohne zu wissen, welche ihrer Beschlüsse
überhaupt gültig sein werden, weil sie zu jedem beliebigen späteren
Zeitpunkt wieder per Veto außer Kraft gesetzt werden könnten. Eine solche
Auslegung wäre also völlig sinnwidrig und würde jedes beschlußmäßige
Handeln der Vertretungsorgane verunmöglichen. Weiters verstieß das Zustandekommen dieses fragwürdigen Vetos auch noch in anderer Hinsicht klar gegen die Geschäftsordnung der Bundeskonferenz: Diese legt nämlich genau fest, nach welchen Regeln sogenannte "Umlauf-Beschlüsse" zwischen den Bundeskonferenzen möglich und zulässig sind. Auch diese Regeln wurden klar verletzt - einige Landesverbände wurden von der Absicht, daß es zu einem Veto der Landesverbände kommen soll, nicht einmal in Kenntnis gesetzt und konnten damit auch nicht ihre diesbezüglich festgeschriebenen Rechte wahrnehmen. Das "Außer-Kraft-Setzen" der Buko-Resolution war demnach klar statuten- und geschäftsordnungswidrig und ist daher null und nichtig. |
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2. Der ÖBVP steht zum Vertrag und seiner exakten Umsetzung. Die Umsetzung des Vertrags soll in enger Kooperation mit der Sozialversicherung und im ständigen Bemühen, auftauchende Probleme in einem Geist der Gemeinsamkeit zu lösen, erfolgen. | |
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3. Kostenerstattung für WahltherapeutInnen nur bei Erfüllung des Erfahrungsnachweises Der ÖBVP geht wie der Hauptverband davon aus (und ging immer davon aus, da anderenfalls ja die ganze Debatte viel einfacher gewesen wäre), daß Kostenerstattung für psychotherapeutische Krankenbehandlung durch WahlpsychotherapeutInnen nur dann zu leisten ist, wenn vom Wahltherapeuten der Erfahrungsnachweis (§7 des Gesamtvertrages in Verbindung mit Anlage IX des Gesamtvertrages) vorliegt. |
Hier wird eine folgenschwere Nebenabsprache getroffen: Dem Hauptverband wird zugesichert,
dass der ÖBVP die Rechtsauslegung des Hauptverbandes unterstützen wird,
dass die umstrittenen "Kriterien" auch auf Nicht-Vertragspartner angewandt
werden können und sollen. Zwar war immer bekannt, daß der Hauptverband
mit dieser Rechtsauslegung zu operieren beabsichtigte, doch lagen dem ÖBVP
Gutachten namhafter Rechtsexperten vor, daß dies rechtswidrig und erfolgreich
auf dem Rechtsweg zu bekämpfen wäre. Die Bundeskonferenz hatte niemand
dazu autorisiert, solche Nebenabsprachen für den ÖBVP zu treffen, im Gegenteil:
Sie beschloß im Rahmen ihrer Resolution nach der Vertragsannahme die Feststellung:
"Der ÖBVP teilt dementsprechend auch nicht die Auffassung des Hauptverbandes,
daß die Anwendung dieser Verrechnungsbeschränkung auf die WahltherapeutInnen
rechtlich und/oder fachlich im Sinne einer Steuerung der flächendeckenden psychotherapeutischen
Versorgung in Hinblick auf Qualität und Wirtschaftlichkeit gerechtfertigt sind." |
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4. Weitere Maßnahmen zum Schutz des Gesamtvertrages Sollten Gerichte den Erfahrungsnachweis der WahltherapeutInnen nicht als für die Kostenerstattung maßgeblich ansehen, werden die zur rechtlichen Absicherung des Gesamtvertrages notwendigen flankierenden Maßnahmen von ÖBVP und Sozialversicherung gemeinsam eingeleitet und mitgetragen. Dazu gehören auch gemeinsame Aktivitäten von Sozialversicherung und ÖBVP, allfällige Verschlechterungen aufgrund veränderter politischer Gegebenheiten von unseren gemeinsam zu betreuenden PatientInnen fernzuhalten bzw. für ihre Patientenrechte zu kämpfen. |
Dies ist eine weitere und zugleich auch die skandalöseste Nebenabsprache: Sie
bringt nichts anderes zum Ausdruck, als daß beide Seiten sich darüber
im Klaren sind, daß ihre obige Nebenabsprache (unter Pkt. 3) der Rechtslage
widerspricht. Sollten sich geschädigte PatientInnen oder PsychotherapeutInnen
auf gerichtlichem Weg dagegen zur Wehr setzen, wird hier die Bereitschaft des ÖBVP
erklärt, gemeinsam mit der Sozialversicherung "Maßnahmen einzuleiten
und mitzutragen", diese rechtswidrige Vorgangsweise im nachhinein abzusichern
oder (auf dem Wege von Gesetzesänderungen?) zu sanieren. Diese Nebenabsprache
geht damit noch weit über einen Rechtsmittelverzicht hinaus. Auch zu dieser Nebenabsprache war niemand von der Bundeskonferenz autorisiert. Sie wäre mit größter Wahrscheinlichkeit auch direkt rechts- und sittenwidrig bzw. unterstreicht noch einmal in abenteuerlicher Weise die Rechts- und Sittenwidrigkeit des Vertragsvorhabens. |
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Sehr geehrter Herr Präsident, damit haben wir alle offenen Punkte positiv beantwortet und sehen der zukünftigen gemeinsamen Arbeit im Interesse der österreichischen PatientInnen ernst aber auch zuversichtlich entgegen. Wir gehen nun davon aus, den Vertrag gemeinsam umzusetzen. Mit freundlichen Grüßen Dr. Jutta Fiegl, Leiterin der Kassenverhandlungen Hon.-Prof. Dr. Alfred Pritz, Präsident des ÖBVP |
Der Brief ist damit von zwei Personen unterzeichnet, die nach den Unterschriftsregelungen
des ÖBVP nicht dazu autorisiert sind, für den ÖBVP verbindliche schriftliche
Ausfertigungen zu unterzeichnen. |