Der Gesetzgeber hat in § 349 Abs 2 ASVG klar festgelegt, daß für
Vertragsbeziehungen zwischen den freiberuflichen PsychotherapeutInnen und den
Trägern der Krankenversicherung zwei Möglichkeiten und nur diese zwei
zulässig sind: nämlich 1) das übliche System Gesamtvertrag/Einzelvertrag
oder 2) die erwähnten "Einzelverträge mit freiberuflich tätigen
Psychotherapeuten nach einheitlichen Grundsätzen".
1. Gesamtverträge
Für die erste Möglichkeit ist gesetzlich festgelegt (§ 349 Abs
2 ASVG), daß einen solchen Gesamtvertrag auf Seiten der PsychotherapeutInnen
nicht irgendwer abschließen kann, sondern nur "berufliche Interessenvertretungen
der Psychotherapeuten, deren Leistungsfähigkeit bezüglich der psychosozialen
Versorgung unter Bedachtnahme auf ein Gutachten des Psychotherapiebeirates vom
Bundesminister für Gesundheit ... mit Bescheid festgestellt worden ist".
Derzeit gibt es nur eine Berufsvertretung der PsychotherapeutInnen, die diese
Voraussetzung erfüllt, nämlich den ÖBVP.
Der Versuch des BÖP, diesen Status ebenfalls zu erreichen,
ist vor einigen Jahren daran gescheitert, daß er erstens keine berufliche
Interessenvertretung der PsychotherapeutInnen ist, sondern eine der PsychologInnen
- daran würde übrigens auch die Gesamtvertragsfähigkeit der Ärztekammer
scheitern; weiters erfüllte der BÖP auch verschiedene andere Kriterien
der Leistungsfähigkeit hinsichtlich der psychosozialen Versorgung nicht.
Im Prinzip ließe es das ASVG zu, daß es einmal auch mehrere solche
gesamtvertragsfähige Berufsvertretungen geben könnte (ob es dann auch
mehrere Gesamtverträge geben könnte, ist allerdings sehr umstritten)
- ebenfalls ein zumindest theoretisch gravierender Unterschied zu den Ärzten.
Neben dem ÖBVP in der derzeitigen Stärke und Zusammensetzung ist dies
aber äußerst schwierig und auf Sicht wohl wenig wahrscheinlich.
Einen Gesamtvertrag für Psychotherapie im Sinne des § 349 Abs 2 ASVG
kann derzeit und auf Sicht also nur der ÖBVP abschließen und sonst
niemand (auch keine Untergliederung des ÖBVP wie z.B. ein Landesverband).
2. Einzelverträge nach einheitlichen Grundsätzen
Wie bereits erwähnt, ist diese Möglichkeit eine Besonderheit, die
es bei den rechtlichen Möglichkeiten der Vertragsbeziehungen zu den Ärzten
nicht gibt. Sie ist für die Berufsgruppe auch nicht günstig, weil
sie auf eine Schwächung der Stellung der Berufsvertretung im System hinauslaufen
kann. Für solche Einzelverträge nach einheitlichen Grundsätzen
gibt es nämlich im Unterschied zum Gesamtvertrag keine gesetzliche Verpflichtung
der Krankenkassen, darüber mit der bescheidmäßig zugelassenen
Berufsvertretung der PsychotherapeutInnen zu verhandeln und sich zu einigen.
Ob und inwieweit die Berufsvertretung auf solche Einzelverträge einen Einfluß
ausüben kann, ist demnach weitestgehend eine Frage der politischen Durchsetzungsmöglichkeiten
bzw. der Einsicht der Krankenversicherungsträger, daß es auch bei
einer solchen Variante ratsam ist, den Konsens mit der Berufsvertretung zu suchen.
Diese Besonderheit ließe sich auch so interpretieren, daß der Gesetzgeber
damit Vorsorge treffen wollte für den Fall, daß es keine bescheidmäßig
als gesamtvertragsfähig anerkannte Berufsvertretung gibt (was bei den Ärzten
ja nicht der Fall sein kann, weil es dort die gesetzliche Kammerlösung
gibt). Einer solchen Interpretation folgend könnte man dann evtl. auch
argumentieren, daß die Krankenversicherungsträger von dieser zweiten
Möglichkeit nur dann Gebrauch machen dürften, wenn es keine bescheidmäßig
anerkannte Berufsvertretung gibt.
Der Begriff des Einzelvertrags nach einheitlichen Grundsätzen gemäß
§ 349 Abs 2 (3. und 4. Satz) [Fußnote 5]
stellt aber jedenfalls klar:
1) Vertragspartner der Krankenkasse ist in diesem Fall jeweils ein bestimmter
freiberuflich tätiger Psychotherapeut (nicht eine Gruppe von PsychotherapeutInnen,
eine Einrichtung oder dergleichen).
2) Es steht den Krankenkassen nicht frei, mit dem einen Psychotherapeuten einen
günstigen, mit dem nächsten einen ungünstigen Vertrag abzuschließen;
alle diese Einzelverträge müssen nach den gleichen, einheitlichen
Grundsätzen gestaltet werden.
3) Solche Einzelverträge nach einheitlichen Grundsätzen müßten
vom Hauptverband für die Träger der Krankenversicherung abgeschlossen
werden (also nicht z.B. von einer Gebietskrankenkasse) und bedürften der
Zustimmung des Trägers der Krankenversicherung (also z.B. der betroffenen
Gebietskrankenkassen oder "kleinen" Kasse), für den sie abgeschlossen
werden.
In dem Zusammenhang ist interessant, wie der Hauptverband selbst
diese Möglichkeit von "Einzelverträgen nach einheitlichen Grundsätzen"
sieht. So heißt es im Schreiben des Hauptverbandes an das Sozialministerium
vom 12.8.1993 anläßlich einer parlamentarischen Anfrage (Nr. 5262/J):
"Zur Frage 8 [Warum werden im Interesse der psychotherapeutischen Versorgung der Bevölkerung auch keine Einzelverträge mit den 200 daran interessierten Psychotherapeuten abgeschlossen, obwohl die Möglichkeit dazu im § 349 (2) der 50. ASVG-Novelle geschaffen wurde?]:
Vorauszuschicken ist folgendes: Ziel der Sozialversicherung in den Gesamtvertragsverhandlungen mußte es sein, eine flächendeckende Versorgung durch nichtärztliche Psychotherapeuten bzw. eine Ergänzung der derzeitigen Struktur durch nichtärztliche Psychotherapeuten auf eine flächendeckende Struktur zu erreichen. Dies vor allem aus folgenden Gründen:
- Leistungsauftrag der gesetzlichen Krankenversicherung
- Das im Gesamtvertrag vorgesehene Honorar wird Kostenerstattung für die Inanspruchnahme eines Wahltherapeuten. Standpunkt der Sozialversicherung mußte es daher sein, daß ein Gesamtvertrag erst dann in Kraft tritt, wenn eine genügende Anzahl von Therapeuten beitritt. Hätte die Sozialversicherung auf diesen Gesichtspunkt nicht vehement Wert gelegt, wäre folgendes Szenario denkbar gewesen: Nur wenige Therapeuten treten dem Vertrag bei - für die Inanspruchnahme aller anderen Therapeuten als Wahltherapeuten würde das ausverhandelte Honorar als Kostenerstattungsbasis gelten. Dies hätte folgendes zur Konsequenz gehabt:
a) Die Erhöhung des derzeitigen Kostenzuschusses von S 300,- auf das im Gesamtvertrag vorgesehene Honorar von S 550,- als Kostenerstattungsbasis (plus S 250,- netto bzw. S 300,- brutto) wäre von den Therapeuten höchstwahrscheinlich auf das Privathonorar aufgeschlagen worden.
b) Es wäre für viele Wahltherapeuten der Anreiz weggefallen, einen Kassenvertrag abzuschließen - der Privatpatient würde ohnehin das Kassenhonorar als Kostenerstattung erhalten.
Aus diesen Gründen wurden auch keine - rechtlich möglichen - Einzelverträge mit Psychotherapeuten abgeschlossen."
Wie schon ausgeführt, sieht das derzeitige Sozialversicherungssystem im
Bereich der Krankenversicherung vorrangig die Verwirklichung des Sachleistungsprinzips
vor. Der Regelfall soll sein, daß die Versicherten eine flächendeckende
Versorgung mit Krankenbehandlungsleistungen öauf Krankenscheinö vorfinden.
Jedoch spielt auch bei Umsetzung dieses Sachleistungs-Prinzips die Kostenerstattung
immer zugleich auch eine Rolle, wenn auch eine untergeordnete: Wegen der für
den Behandlungserfolg wichtigen Vertrauensbeziehung zwischen PatientInnen und ÄrztInnen
(in unserem Fall PsychotherapeutInnen) bestimmt das ASVG (§ 135 Abs 2) nämlich,
daß den Versicherten stets die Wahlfreiheit offenstehen muß, sich entweder
im Rahmen des Sachleistungssystems an VertragsärztInnen oder kasseneigene Einrichtungen
(bzw. Vertrageinrichtungen) zu wenden und sich öauf Krankenscheinö behandeln
zu lassen, oder an vertraglich nicht gebundene WahlärztInnen, bei denen die
Krankenbehandlung vorerst selbst zu bezahlen ist und erst im nachhinein von der
Krankenversicherung die Erstattung der Kosten zu einem bestimmten Satz (derzeit
80% des Kassentarifs) eingefordert werden kann.
Es bestehen demnach mehrere Möglichkeiten, wie das Kostenerstattungsprinzip
im derzeitigen System zum Tragen kommen kann:
1. der eben geschilderte Fall, den der Gesetzgeber als den Regelfall ansieht: Die
Sozialversicherungen stellen ihren Versicherten flächendeckend die Sachleistung
zur Verfügung. Daneben gibt es relativ untergeordnet die Kostenerstattung für
jene Versicherte, die freiwillig aus Gründen der besonderen Vertrauensbeziehung
zu einem vertraglich nicht gebundenen Arzt auf die Inanspruchnahme der Sachleistung
verzichten und nur die Kostenerstattung in Anspruch nehmen (in diesem Fall also
Kostenerstattung für die Inanspruchnahme von WahlärztInnen).
2. es gelingt den Sozialversicherungen nicht, die flächendeckende Sachleistungsvorsorge
zu verwirklichen, z.B. weil es zu einem vertragslosen Zustand mit den freiberuflich
tätigen ÄrztInnen kommt (wie es derzeit z.B. gerade in der Steiermark
bevorsteht): dann sind sie zur Kostenerstattung anstelle der eigentlich vorrangig
vorgesehenen, aber eben (vorübergehend) nicht verwirklichbaren Sachleistungsvorsorge
verpflichtet (Kostenerstattung für Krankenbehandlung in diesem Fall nicht bei
WahlärztInnen, da es ja keine VertragsärztInnen und damit auch keine WahlärztInnen
mehr gibt).
3. die Sozialversicherungen kommen in eine so kritische Finanzsituation, daß
sie nachweislich nicht mehr in der Lage sind, ein flächendeckendes Sachleistungssystem
zu finanzieren; in diesem Fall wären sie also nicht mehr in der Lage, das vorgesehene
Primat der Sachleistungsvorsorge zu verwirklichen und wären gezwungen, auf
die Kostenerstattung überzugehen (generell oder in bestimmten Bereichen, für
bestimmte Leistungen etc.), wobei dies natürlich in der Regel keine volle Erstattung
der Kosten nach Marktpreisen sein wird.
4. der Gesetzgeber sieht für bestimmte Bereiche - abweichend von seiner sonstigen
Bevorzugung des Sachleistungsprinzips - von vornherein das Kostenerstattungsprinzip
vor: So ist z.B. im Bereich der Bauern-Sozialversicherung von vornherein gesetzlich
vorgesehen, daß es drei Alternativen der Leistungserbringung gibt, von denen
eine eine tariflich gebundene Kostenerstattung ist. Im Bereich des BSVG läßt
der Gesetzgeber also schon jetzt zu, daß das Sachleistungsprinzip nicht nur
im Ausnahmefall durch das Kostenerstattungsprinzip ersetzt wird, wenn nämlich
die Satzung der Krankenkasse eine entsprechende Regelung trifft. Im Bereich der
gewerblichen Sozialversicherung wiederum gibt es überhaupt kein allgemeines
Sachleistungsprinzip: Anspruch auf Sachleistung haben nur "Jungunternehmer"
und Versicherte bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze; für alle anderen
gilt das Kostenerstattungsprinzip.
Im Zusammenhang mit jedem dieser Fälle der Kostenerstattung stellen sich zwei
praktisch relevante Fragen: die nach der Höhe dieser Kostenerstattung und die
nach den Möglichkeiten einer patientenfreundlichen Gestaltung der Kostenerstattung.
Dazu nur zwei kurze Anmerkungen:
- Im Standardfall (Kostenerstattung für die Inanspruchnahme von WahlärztInnen
bei Bestehen eines Gesamtvertrages) und im Fall des vertragslosen Zustandes (nach
vorherigem Bestehen eines Gesamtvertrages) ist die Höhe der Kostenerstattung
derzeit klar geregelt: Es sind 80% der Kosten der Inanspruchnahme eines Vertragsarztes
zu bezahlen (bzw. im vertragslosen Zustand eben 80% des während des Vertragszustandes
geltenden Vertragsarzt-Tarifs). Im Fall der Psychotherapie ist für den vertragslosen
Zustand vor Zustandekommen auch nur eines ersten Gesamtvertrages die Zahlung eines
in der Satzung festzulegenden Zuschusses vorgesehen. Prof. Firlei vertritt dazu
die Rechtsmeinung, daß dieser Zuschuß im Sinne einer Kostenerstattung
kostendeckend sein müßte (also sinngemäß 80% eines marktüblichen
Honorars decken müßte), was die Krankenkassen (und ein erstes OGH-Urteil)
bestreiten. Die Krankenkassen sind derzeit sehr darum bemüht, das Entstehen
von Kostenersatzansprüchen von PatientInnen zu erschweren, unter anderem dadurch,
daß sie bei den vorgesehenen "Vereinslösungen" zu vermeiden
versuchen, daß es zu einem bezifferten Stundentarif kommt, der dann als Bezugsbasis
für eine Kostenerstattung herangezogen werden könnte. Die Erfolgsaussichten
dieser Vorgangsweise sind allerdings nicht allzu gut, da im Falle einer gerichtlichen
Feststellung des Kostenersatzanspruchs das Gericht selbst eine entsprechende Vergleichsbasis
heranziehen würde (z.B. Abschätzung marktüblicher Tarife, bereits
bestehende Tarife, die die Krankenkassen an Ambulatorien bezahlen etc.).
- Ein bereits erwähntes, nicht zu unterschätzendes soziales Manko der
Kostenerstattung ist, daß die PatientInnen die Behandlungskosten vorstrecken
müssen und erst im nachhinein (und auch nur zu einem bestimmten Teil) von der
Krankenkasse zurückerhalten. Dazu gibt es verschiedene Modelle, die dieses
Manko abmildern könnten (diese Modelle laufen praktisch darauf hinaus, daß
der Patient erst nach Erhalt des Kostenzuschusses bezahlt, weil es eine Form der
"Zwischenfinanzierung" gibt; im Detail soll das hier nicht erörtert
werden).
Unter der Bezeichnung "Vereinslösungen" werden derzeit die verschiedensten
Modelle gehandelt, zum Teil bereits bestehende, zum Teil erst vorgeschlagene oder
von Kassenseite "angedrohte".
Die Bezeichnung "Vereinslösung" hat bereits vielfach Verwirrung gestiftet,
da mit der Materie nicht vertraute KollegInnen bei "Verein" meist an Vereine
wie ÖBVP, WLP, BÖP oder auch ihre fachspezifischen Vereine denken. An
solche Vereine ist in diesem Zusammenhang aber nicht gedacht, sondern an bereits
bestehende oder neuzugründende Einrichtungen, die psychotherapeutische Krankenbehandlung
anbieten. Diese haben zwar in der Regel die Rechtsform eines Vereins, haben aber
mit den oben genannten Vereinen nichts zu tun (deren Vereinszweck ja auch gar nicht
auf psychotherapeutische Behandlung gerichtet ist). Um diese Verwechslungen und
Mißverständnisse zu vermeiden, wäre es besser, in diesem Zusammenhang
von "Instituten" zu sprechen. (Auch in einigen bereits bestehenden kleineren
Verträgen wird im übrigen dieser Ausdruck Institut verwendet.)
Für deren Einordung und Beurteilung müssen folgende prinzipielle Unterscheidungen
beachtet werden:
- Handelt es sich um Verträge, die "die Beziehungen zwischen den Trägern
der Krankenversicherung und den freiberuflich tätigen PsychotherapeutInnen"
regeln? Wenn das der Fall ist, unterliegen sie den zwingenden Bestimmungen des §
349 Abs 2 ASVG und es sind ausschließlich zwei Formen zulässig: a) Gesamtvertrag
(mit Einzelverträgen auf seiner Grundlage) oder b) Einzelverträge nach
einheitlichen Grundsätzen (siehe oben). Geht es um die Vertragsgestaltung der
Krankenkassen mit freiberuflich tätigen PsychotherapeutInnen, so läßt
das ASVG nur eine dieser beiden Formen zu.
- Oder handelt es sich um Verträge zwischen den Trägern der Krankenversicherung
und "Vertragseinrichtungen", die die Krankenkassen anstelle unmittelbar
eigener Einrichtungen zur Sachleistungserbringung heranziehen. Dabei müßte
es sich im Sinne des § 135 Abs 1 also um Einrichtungen (von Dritten betriebene
Ambulatorien, Institute und dergleichen) handeln, in denen PsychotherapeutInnen
nicht freiberuflich tätig sind, sondern in irgendeiner Form eines Dienstverhältnisses.
Auch in diesem zweiten Fall sind die Handlungsmöglichkeiten der Krankenkassen
allerdings nicht unbeschränkt. Eigene Einrichtungen der Versicherungsträger
dürfen nämlich nicht beliebig oder uneingeschränkt, sondern nur nach
Maßgabe der dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften herangezogen werden.
[Fußnote 6] Denkt man nun an den Extremfall
(der natürlich schon aus Kostengründen unrealistisch ist), daß die
Krankenkassen ihre Sachleistungspflicht bezüglich Psychotherapie ausschließlich
durch eigene Ambulatorien oder Vertragseinrichtungen (und also auch nur mit PsychotherapeutInnen
in einem Dienstverhältnis) abdecken wollten, so würde dies eindeutig dem
Willen des Gesetzgebers widersprechen: Hätte er dies so gewollt, also keine
Sachleistung durch freiberufliche PsychotherapeutInnen, hätte er nicht in §
338 ASVG die ausreichende Versorgung über Verträge mit den freiberuflichen
PsychotherapeutInnen als Regelfall vorgesehen und den § 349 Abs 2 beschlossen,
in dem geregelt ist, wie diese Vertragsbeziehungen zwischen Krankenkassen und freiberuflichen
PsychotherapeutInnen aussehen sollen. Und er hätte schon gar nicht das Psychotherapiegesetz
in der vorliegenden Form beschlossen, mit dem der eigenständige Berufsstand
der PsychotherapeutInnen geschaffen wurde, die nach diesem Gesetz ihren Beruf "freiberuflich
oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses" ausüben können sollen
(§ 1 Abs. 2 Psychotherapiegesetz).
Aus dem Vorstehenden ergibt sich:
- "Vereinslösungen", die in einem Vertrag einer Krankenkasse mit
einem Verein (Gesellschaft, Institut etc.) die Sachleistungserbringung durch freiberufliche
PsychotherapeutInnen vorsehen, sind jedenfalls insofern nicht ASVG-konform, als
für die Vertragsbeziehungen zu den freiberuflichen PsychotherapeutInnen ausschließlich
die in § 349 ASVG vorgesehenen zwei Möglichkeiten zulässig sind:
a) Gesamtvertrag (zwischen Hauptverband und ÖBVP) mit Einzelverträgen
oder b) Einzelverträge (zwischen Hauptverband und einzelnen freiberuflichen
PsychotherapeutInnen) nach einheitlichen Grundsätzen ohne Gesamtvertrag.
- "Vereinslösungen", die in einem Vertrag zwischen einer Krankenkasse
und einem Verein (Gesellschaft, Institut etc.) bestehen, in dem die Sachleistung
durch PsychotherapeutInnen in irgendeiner Form eines Dienstverhältnisses erbracht
werden, können unter Umständen ASVG-konform sein. Sie sind es aber
sicherlich nicht, wenn sie z.B. allein durch ihr Ausmaß auf einen faktischen
Ausschluß der freiberuflich tätigen PsychotherapeutInnen von der vom
Gesetzgeber in § 349 ASVG ausdrücklich gewollten Teilnahme an der Sachleistungserbringung
gerichtet sind. Es gibt daneben auch eine Reihe weiterer Gesichtspunkte, unter denen
solche Verträge mit öVertragseinrichtungenö rechtswidrig sein können.
- "Vereinslösungen" von der eben genannten zweiten Art, also Verträge
mit "Vertragseinrichtungen", unterlägen auch anderen gesetzlichen
Geboten (siehe Fußnote 6). So dürfte eine Krankenkasse z.B. solche Verträge
natürlich nicht nach irgendwelchen persönlichen Vorlieben leitender Angestellter
vergeben, nach nicht-sachlichen und uneinheitlichen Kriterien den einen Anbieter
dem anderen vorziehen usw. usf.
- Betrachtet man etwa die spezielle Situation in Wien und die hier bisher in den
Raum gestellten "Vereinslösungen": Das in Unkenntnis der Sachlage
so gefürchtete Szenario eines "Wettrennens" um Institutsverträge
zwischen verschiedensten Gruppierungen zu schlechtesten Dumping-Bedingungen und
und einer im Effekt ausmanövrierten Berufsvertretung und ins Eck gedrängten
freien Psychotherapeutenschaft verkennt völlig die tatsächlichen Möglichkeiten
der Beteiligten. Einige Verträge mit kleinen Spezialinstituten (z.B. für
Eß-Störungen) wurden in Wien bereits abgeschlossen und stellen kein gravierendes
Problem dar. Die "große Lösung" (Sachleistung über Institute
im großen, mehr oder weniger flächendeckenden Umfang) wäre es, um
die es ginge und die auch rechtlich und gesundheits- und berufspolitisch relevant
wäre. Daß es die WGKK beim Versuch eines Ausbaus ihrer Sachleistungsvorsorge
vor Zustandekommen eines Gesamtvertrags vorziehen würde, nicht viele kleine
Partner zu haben, sondern einige wenige große, ist vom Verwaltungsaufwand
her logisch. Vor allem müßte es der Krankenkasse dabei aber um die politische
(Ein-)Bindung des Berufsverbandes gehen, da jede solche Lösung auf rechtlich
so anfechtbarer Basis zu stehen droht, daß sie in der Praxis gegen die Berufsvertretung
rechtlich und politisch nicht haltbar wäre.
Die von manchen als "Konkurrenz" so gefürchtete
Ärztekammer stellt dabei nicht wirklich ein Problem dar, da diese an solchen
Institutsverträgen kaum Interesse haben dürfte (sie will primär mehr
Kassenverträge für ihre Ärzte und allenfalls einen Ausbau der vorhandenen
Einbindung der Psy-III-Diplome in den bereits bestehenden Ärzteverträgen;
mit beidem ist kein maßgeblicher Ausbau der psychotherapeutischen Sachleistungsvorsorge
in Wien möglich - derzeit gibt es ca. 24 Vertragsärzte in Wien, bei denen
man die äGroße Psychotherapieô machen kann, selbst eine Verdoppelung
dieser Zahl wäre nicht einmal ein Tropfen auf den heißen Stein des tatsächlichen
Versorgungsbedarfs in Wien; die "psychotherapeutische Medizin" wiederum
zählt nicht als psychotherapeutische Behandlung im Sinne der ASVG-Bestimmungen,
um die es hier geht). Berufsvertretungen angrenzender Berufe wie der BÖP und
allenfalls noch andere Vereinigungen (z.B. große Ausbildungsvereine wie der
ÖAGG) könnten, selbst wenn sie das wollten, den Kassen nicht die angestrebte
und politisch unverzichtbare (Ein-) Bindung der einzigen bescheidmäßig
anerkannten Berufsvertretung der freiberuflich tätigen PsychotherapeutInnen
bringen. Der BÖP stieß und stößt zudem selbst in seinem angestammten
Bereich, der Vollziehung seines Gesamtvertrages über die Klinisch-psychologische
Diagnostik, auf größte Probleme, die ausgehandelten Vertragsstellen auch
nur annähernd zu besetzen (ca. 40 % der etwa 100 Planstellen sind Jahre nach
Vertragsabschluß noch immer unbesetzt) und wäre auch aus anderen Gründen
weit davon entfernt, eine entsprechende Versorgungsleistung auf dem Gebiet der Psychotherapie
zu bewerkstelligen. Eine Einigung nur mit derartigen Vereinigungen würde für
die Krankenkassen in Wien nicht die Gefahr umfangreicher rechtlicher und politischer
Gegenmaßnahmen der Berufsvertretung bannen, sondern sie sogar noch erhöhen.
Rechtliche Möglichkeiten, gegen allfällige großflächige Institutsverträge
durch Vereinigungen mit "feindseligen" Absichten gerichtlich vorzugehen,
gibt es viele und vor allem sehr schmerzhafte und schnell wirksame, vor allem nach
dem Wettbewerbsrecht (Unterlassungsklage, einstweilige Verfügung, Schadenersatzklage
etc.). Dies wird hier nicht deshalb angeführt, weil sich die angesprochenen
Vereinigungen zu einen derartigen Kurs tatsächlich entschlossen hätten,
sondern weil derzeit wegen der lange Zeit vorherrschenden Vernachlässigung
der Kooperation und des Gesprächs mit den Berufsvertretungen angrenzender Berufe
unangemessene Konkurrenzierungs-Vorstellungen unter den KollegInnen oft vorschnell
Platz greifen.
Es wird für die Berufsvertretung also darum gehen, sich nicht von unrealistischen
"Horror-Szenarien" ablenken und kopfscheu machen zu lassen, sondern in
Ruhe die Situation zu analysieren und vor allem in der Berufsgruppe durch breite
und sachlich fundierte Diskussion zu klären, auf welches Modell und welche
Struktur der psychotherapeutischen Versorgung und Berufsausübung hingearbeitet
werden soll. Welche Formen der Einbindung der Psychotherapie und der psychotherapeutischen
Berufsgruppe in das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem hält die Berufsgruppe
für sachlich angemessen? Welche Formen und Rahmenbedingungen werden den Besonderheiten
der Psychotherapie gerecht? Wie verhalten sich solche für förderlich erachtete
Formen und Rahmenbedingungen zu den heutigen rechtlichen und Systemvorgaben in Österreich
und den sich abzeichnenden Änderungen in diesem System und im Gesundheitssystem
als Ganzem? Welche Schritte können schon heute gesetzt werden, die zumindest
in die angestrebte Richtung gehen, was soll zugleich vermieden und verhindert werden?
Die Wiederaufnahme der Gespräche mit dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger
über eine Bundeslösung auf neuer Grundlage wie auch die parallel geführten
Sondierungsgespräche mit den Krankenkassen in den Ländern werden umso
bessere Ergebnisse zeitigen, je fundierter und zielgerichteter diese Grundsatzklärungen
in der Berufsgruppe herbeigeführt werden können.