Expertenpapier des ÖBVP-Präsidiums, Informations- und Diskussions-Fassung vom 21.6.2000

Psychotherapie und Kassenregelung:
Grund-Informationen, Einschätzungen, Vorschläge zur Vorgangsweise

2. Teil


Möglichkeiten der Vertragsbeziehungen zwischen Krankenkassen und freiberuflich tätigen PsychotherapeutInnen bei der Umsetzung des Sachleistungsprinzips


Der Gesetzgeber hat in § 349 Abs 2 ASVG klar festgelegt, daß für Vertragsbeziehungen zwischen den freiberuflichen PsychotherapeutInnen und den Trägern der Krankenversicherung zwei Möglichkeiten und nur diese zwei zulässig sind: nämlich 1) das übliche System Gesamtvertrag/Einzelvertrag oder 2) die erwähnten "Einzelverträge mit freiberuflich tätigen Psychotherapeuten nach einheitlichen Grundsätzen".

1. Gesamtverträge

Für die erste Möglichkeit ist gesetzlich festgelegt (§ 349 Abs 2 ASVG), daß einen solchen Gesamtvertrag auf Seiten der PsychotherapeutInnen nicht irgendwer abschließen kann, sondern nur "berufliche Interessenvertretungen der Psychotherapeuten, deren Leistungsfähigkeit bezüglich der psychosozialen Versorgung unter Bedachtnahme auf ein Gutachten des Psychotherapiebeirates vom Bundesminister für Gesundheit ... mit Bescheid festgestellt worden ist". Derzeit gibt es nur eine Berufsvertretung der PsychotherapeutInnen, die diese Voraussetzung erfüllt, nämlich den ÖBVP.

Der Versuch des BÖP, diesen Status ebenfalls zu erreichen, ist vor einigen Jahren daran gescheitert, daß er erstens keine berufliche Interessenvertretung der PsychotherapeutInnen ist, sondern eine der PsychologInnen - daran würde übrigens auch die Gesamtvertragsfähigkeit der Ärztekammer scheitern; weiters erfüllte der BÖP auch verschiedene andere Kriterien der Leistungsfähigkeit hinsichtlich der psychosozialen Versorgung nicht. Im Prinzip ließe es das ASVG zu, daß es einmal auch mehrere solche gesamtvertragsfähige Berufsvertretungen geben könnte (ob es dann auch mehrere Gesamtverträge geben könnte, ist allerdings sehr umstritten) - ebenfalls ein zumindest theoretisch gravierender Unterschied zu den Ärzten. Neben dem ÖBVP in der derzeitigen Stärke und Zusammensetzung ist dies aber äußerst schwierig und auf Sicht wohl wenig wahrscheinlich.

Einen Gesamtvertrag für Psychotherapie im Sinne des § 349 Abs 2 ASVG kann derzeit und auf Sicht also nur der ÖBVP abschließen und sonst niemand (auch keine Untergliederung des ÖBVP wie z.B. ein Landesverband).

2. Einzelverträge nach einheitlichen Grundsätzen

Wie bereits erwähnt, ist diese Möglichkeit eine Besonderheit, die es bei den rechtlichen Möglichkeiten der Vertragsbeziehungen zu den Ärzten nicht gibt. Sie ist für die Berufsgruppe auch nicht günstig, weil sie auf eine Schwächung der Stellung der Berufsvertretung im System hinauslaufen kann. Für solche Einzelverträge nach einheitlichen Grundsätzen gibt es nämlich im Unterschied zum Gesamtvertrag keine gesetzliche Verpflichtung der Krankenkassen, darüber mit der bescheidmäßig zugelassenen Berufsvertretung der PsychotherapeutInnen zu verhandeln und sich zu einigen. Ob und inwieweit die Berufsvertretung auf solche Einzelverträge einen Einfluß ausüben kann, ist demnach weitestgehend eine Frage der politischen Durchsetzungsmöglichkeiten bzw. der Einsicht der Krankenversicherungsträger, daß es auch bei einer solchen Variante ratsam ist, den Konsens mit der Berufsvertretung zu suchen.

Diese Besonderheit ließe sich auch so interpretieren, daß der Gesetzgeber damit Vorsorge treffen wollte für den Fall, daß es keine bescheidmäßig als gesamtvertragsfähig anerkannte Berufsvertretung gibt (was bei den Ärzten ja nicht der Fall sein kann, weil es dort die gesetzliche Kammerlösung gibt). Einer solchen Interpretation folgend könnte man dann evtl. auch argumentieren, daß die Krankenversicherungsträger von dieser zweiten Möglichkeit nur dann Gebrauch machen dürften, wenn es keine bescheidmäßig anerkannte Berufsvertretung gibt.

Der Begriff des Einzelvertrags nach einheitlichen Grundsätzen gemäß § 349 Abs 2 (3. und 4. Satz) [Fußnote 5] stellt aber jedenfalls klar:

1) Vertragspartner der Krankenkasse ist in diesem Fall jeweils ein bestimmter freiberuflich tätiger Psychotherapeut (nicht eine Gruppe von PsychotherapeutInnen, eine Einrichtung oder dergleichen).
2) Es steht den Krankenkassen nicht frei, mit dem einen Psychotherapeuten einen günstigen, mit dem nächsten einen ungünstigen Vertrag abzuschließen; alle diese Einzelverträge müssen nach den gleichen, einheitlichen Grundsätzen gestaltet werden.
3) Solche Einzelverträge nach einheitlichen Grundsätzen müßten vom Hauptverband für die Träger der Krankenversicherung abgeschlossen werden (also nicht z.B. von einer Gebietskrankenkasse) und bedürften der Zustimmung des Trägers der Krankenversicherung (also z.B. der betroffenen Gebietskrankenkassen oder "kleinen" Kasse), für den sie abgeschlossen werden.

In dem Zusammenhang ist interessant, wie der Hauptverband selbst diese Möglichkeit von "Einzelverträgen nach einheitlichen Grundsätzen" sieht. So heißt es im Schreiben des Hauptverbandes an das Sozialministerium vom 12.8.1993 anläßlich einer parlamentarischen Anfrage (Nr. 5262/J):

"Zur Frage 8 [Warum werden im Interesse der psychotherapeutischen Versorgung der Bevölkerung auch keine Einzelverträge mit den 200 daran interessierten Psychotherapeuten abgeschlossen, obwohl die Möglichkeit dazu im § 349 (2) der 50. ASVG-Novelle geschaffen wurde?]:
Vorauszuschicken ist folgendes: Ziel der Sozialversicherung in den Gesamtvertragsverhandlungen mußte es sein, eine flächendeckende Versorgung durch nichtärztliche Psychotherapeuten bzw. eine Ergänzung der derzeitigen Struktur durch nichtärztliche Psychotherapeuten auf eine flächendeckende Struktur zu erreichen. Dies vor allem aus folgenden Gründen:
- Leistungsauftrag der gesetzlichen Krankenversicherung
- Das im Gesamtvertrag vorgesehene Honorar wird Kostenerstattung für die Inanspruchnahme eines Wahltherapeuten. Standpunkt der Sozialversicherung mußte es daher sein, daß ein Gesamtvertrag erst dann in Kraft tritt, wenn eine genügende Anzahl von Therapeuten beitritt. Hätte die Sozialversicherung auf diesen Gesichtspunkt nicht vehement Wert gelegt, wäre folgendes Szenario denkbar gewesen: Nur wenige Therapeuten treten dem Vertrag bei - für die Inanspruchnahme aller anderen Therapeuten als Wahltherapeuten würde das ausverhandelte Honorar als Kostenerstattungsbasis gelten. Dies hätte folgendes zur Konsequenz gehabt:
a) Die Erhöhung des derzeitigen Kostenzuschusses von S 300,- auf das im Gesamtvertrag vorgesehene Honorar von S 550,- als Kostenerstattungsbasis (plus S 250,- netto bzw. S 300,- brutto) wäre von den Therapeuten höchstwahrscheinlich auf das Privathonorar aufgeschlagen worden.
b) Es wäre für viele Wahltherapeuten der Anreiz weggefallen, einen Kassenvertrag abzuschließen - der Privatpatient würde ohnehin das Kassenhonorar als Kostenerstattung erhalten.
Aus diesen Gründen wurden auch keine - rechtlich möglichen - Einzelverträge mit Psychotherapeuten abgeschlossen."

Realisierungsmöglichkeiten des Kostenerstattungsprinzips

Wie schon ausgeführt, sieht das derzeitige Sozialversicherungssystem im Bereich der Krankenversicherung vorrangig die Verwirklichung des Sachleistungsprinzips vor. Der Regelfall soll sein, daß die Versicherten eine flächendeckende Versorgung mit Krankenbehandlungsleistungen öauf Krankenscheinö vorfinden. Jedoch spielt auch bei Umsetzung dieses Sachleistungs-Prinzips die Kostenerstattung immer zugleich auch eine Rolle, wenn auch eine untergeordnete: Wegen der für den Behandlungserfolg wichtigen Vertrauensbeziehung zwischen PatientInnen und ÄrztInnen (in unserem Fall PsychotherapeutInnen) bestimmt das ASVG (§ 135 Abs 2) nämlich, daß den Versicherten stets die Wahlfreiheit offenstehen muß, sich entweder im Rahmen des Sachleistungssystems an VertragsärztInnen oder kasseneigene Einrichtungen (bzw. Vertrageinrichtungen) zu wenden und sich öauf Krankenscheinö behandeln zu lassen, oder an vertraglich nicht gebundene WahlärztInnen, bei denen die Krankenbehandlung vorerst selbst zu bezahlen ist und erst im nachhinein von der Krankenversicherung die Erstattung der Kosten zu einem bestimmten Satz (derzeit 80% des Kassentarifs) eingefordert werden kann.

Es bestehen demnach mehrere Möglichkeiten, wie das Kostenerstattungsprinzip im derzeitigen System zum Tragen kommen kann:

1. der eben geschilderte Fall, den der Gesetzgeber als den Regelfall ansieht: Die Sozialversicherungen stellen ihren Versicherten flächendeckend die Sachleistung zur Verfügung. Daneben gibt es relativ untergeordnet die Kostenerstattung für jene Versicherte, die freiwillig aus Gründen der besonderen Vertrauensbeziehung zu einem vertraglich nicht gebundenen Arzt auf die Inanspruchnahme der Sachleistung verzichten und nur die Kostenerstattung in Anspruch nehmen (in diesem Fall also Kostenerstattung für die Inanspruchnahme von WahlärztInnen).

2. es gelingt den Sozialversicherungen nicht, die flächendeckende Sachleistungsvorsorge zu verwirklichen, z.B. weil es zu einem vertragslosen Zustand mit den freiberuflich tätigen ÄrztInnen kommt (wie es derzeit z.B. gerade in der Steiermark bevorsteht): dann sind sie zur Kostenerstattung anstelle der eigentlich vorrangig vorgesehenen, aber eben (vorübergehend) nicht verwirklichbaren Sachleistungsvorsorge verpflichtet (Kostenerstattung für Krankenbehandlung in diesem Fall nicht bei WahlärztInnen, da es ja keine VertragsärztInnen und damit auch keine WahlärztInnen mehr gibt).

3. die Sozialversicherungen kommen in eine so kritische Finanzsituation, daß sie nachweislich nicht mehr in der Lage sind, ein flächendeckendes Sachleistungssystem zu finanzieren; in diesem Fall wären sie also nicht mehr in der Lage, das vorgesehene Primat der Sachleistungsvorsorge zu verwirklichen und wären gezwungen, auf die Kostenerstattung überzugehen (generell oder in bestimmten Bereichen, für bestimmte Leistungen etc.), wobei dies natürlich in der Regel keine volle Erstattung der Kosten nach Marktpreisen sein wird.

4. der Gesetzgeber sieht für bestimmte Bereiche - abweichend von seiner sonstigen Bevorzugung des Sachleistungsprinzips - von vornherein das Kostenerstattungsprinzip vor: So ist z.B. im Bereich der Bauern-Sozialversicherung von vornherein gesetzlich vorgesehen, daß es drei Alternativen der Leistungserbringung gibt, von denen eine eine tariflich gebundene Kostenerstattung ist. Im Bereich des BSVG läßt der Gesetzgeber also schon jetzt zu, daß das Sachleistungsprinzip nicht nur im Ausnahmefall durch das Kostenerstattungsprinzip ersetzt wird, wenn nämlich die Satzung der Krankenkasse eine entsprechende Regelung trifft. Im Bereich der gewerblichen Sozialversicherung wiederum gibt es überhaupt kein allgemeines Sachleistungsprinzip: Anspruch auf Sachleistung haben nur "Jungunternehmer" und Versicherte bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze; für alle anderen gilt das Kostenerstattungsprinzip.

Im Zusammenhang mit jedem dieser Fälle der Kostenerstattung stellen sich zwei praktisch relevante Fragen: die nach der Höhe dieser Kostenerstattung und die nach den Möglichkeiten einer patientenfreundlichen Gestaltung der Kostenerstattung. Dazu nur zwei kurze Anmerkungen:

- Im Standardfall (Kostenerstattung für die Inanspruchnahme von WahlärztInnen bei Bestehen eines Gesamtvertrages) und im Fall des vertragslosen Zustandes (nach vorherigem Bestehen eines Gesamtvertrages) ist die Höhe der Kostenerstattung derzeit klar geregelt: Es sind 80% der Kosten der Inanspruchnahme eines Vertragsarztes zu bezahlen (bzw. im vertragslosen Zustand eben 80% des während des Vertragszustandes geltenden Vertragsarzt-Tarifs). Im Fall der Psychotherapie ist für den vertragslosen Zustand vor Zustandekommen auch nur eines ersten Gesamtvertrages die Zahlung eines in der Satzung festzulegenden Zuschusses vorgesehen. Prof. Firlei vertritt dazu die Rechtsmeinung, daß dieser Zuschuß im Sinne einer Kostenerstattung kostendeckend sein müßte (also sinngemäß 80% eines marktüblichen Honorars decken müßte), was die Krankenkassen (und ein erstes OGH-Urteil) bestreiten. Die Krankenkassen sind derzeit sehr darum bemüht, das Entstehen von Kostenersatzansprüchen von PatientInnen zu erschweren, unter anderem dadurch, daß sie bei den vorgesehenen "Vereinslösungen" zu vermeiden versuchen, daß es zu einem bezifferten Stundentarif kommt, der dann als Bezugsbasis für eine Kostenerstattung herangezogen werden könnte. Die Erfolgsaussichten dieser Vorgangsweise sind allerdings nicht allzu gut, da im Falle einer gerichtlichen Feststellung des Kostenersatzanspruchs das Gericht selbst eine entsprechende Vergleichsbasis heranziehen würde (z.B. Abschätzung marktüblicher Tarife, bereits bestehende Tarife, die die Krankenkassen an Ambulatorien bezahlen etc.).

- Ein bereits erwähntes, nicht zu unterschätzendes soziales Manko der Kostenerstattung ist, daß die PatientInnen die Behandlungskosten vorstrecken müssen und erst im nachhinein (und auch nur zu einem bestimmten Teil) von der Krankenkasse zurückerhalten. Dazu gibt es verschiedene Modelle, die dieses Manko abmildern könnten (diese Modelle laufen praktisch darauf hinaus, daß der Patient erst nach Erhalt des Kostenzuschusses bezahlt, weil es eine Form der "Zwischenfinanzierung" gibt; im Detail soll das hier nicht erörtert werden).

Zur Einordnung und Beurteilung von "Vereinslösungen" = Verträgen mit "Instituten"

Unter der Bezeichnung "Vereinslösungen" werden derzeit die verschiedensten Modelle gehandelt, zum Teil bereits bestehende, zum Teil erst vorgeschlagene oder von Kassenseite "angedrohte".

Die Bezeichnung "Vereinslösung" hat bereits vielfach Verwirrung gestiftet, da mit der Materie nicht vertraute KollegInnen bei "Verein" meist an Vereine wie ÖBVP, WLP, BÖP oder auch ihre fachspezifischen Vereine denken. An solche Vereine ist in diesem Zusammenhang aber nicht gedacht, sondern an bereits bestehende oder neuzugründende Einrichtungen, die psychotherapeutische Krankenbehandlung anbieten. Diese haben zwar in der Regel die Rechtsform eines Vereins, haben aber mit den oben genannten Vereinen nichts zu tun (deren Vereinszweck ja auch gar nicht auf psychotherapeutische Behandlung gerichtet ist). Um diese Verwechslungen und Mißverständnisse zu vermeiden, wäre es besser, in diesem Zusammenhang von "Instituten" zu sprechen. (Auch in einigen bereits bestehenden kleineren Verträgen wird im übrigen dieser Ausdruck Institut verwendet.)

Für deren Einordung und Beurteilung müssen folgende prinzipielle Unterscheidungen beachtet werden:

- Handelt es sich um Verträge, die "die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den freiberuflich tätigen PsychotherapeutInnen" regeln? Wenn das der Fall ist, unterliegen sie den zwingenden Bestimmungen des § 349 Abs 2 ASVG und es sind ausschließlich zwei Formen zulässig: a) Gesamtvertrag (mit Einzelverträgen auf seiner Grundlage) oder b) Einzelverträge nach einheitlichen Grundsätzen (siehe oben). Geht es um die Vertragsgestaltung der Krankenkassen mit freiberuflich tätigen PsychotherapeutInnen, so läßt das ASVG nur eine dieser beiden Formen zu.

- Oder handelt es sich um Verträge zwischen den Trägern der Krankenversicherung und "Vertragseinrichtungen", die die Krankenkassen anstelle unmittelbar eigener Einrichtungen zur Sachleistungserbringung heranziehen. Dabei müßte es sich im Sinne des § 135 Abs 1 also um Einrichtungen (von Dritten betriebene Ambulatorien, Institute und dergleichen) handeln, in denen PsychotherapeutInnen nicht freiberuflich tätig sind, sondern in irgendeiner Form eines Dienstverhältnisses.

Auch in diesem zweiten Fall sind die Handlungsmöglichkeiten der Krankenkassen allerdings nicht unbeschränkt. Eigene Einrichtungen der Versicherungsträger dürfen nämlich nicht beliebig oder uneingeschränkt, sondern nur nach Maßgabe der dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften herangezogen werden. [Fußnote 6] Denkt man nun an den Extremfall (der natürlich schon aus Kostengründen unrealistisch ist), daß die Krankenkassen ihre Sachleistungspflicht bezüglich Psychotherapie ausschließlich durch eigene Ambulatorien oder Vertragseinrichtungen (und also auch nur mit PsychotherapeutInnen in einem Dienstverhältnis) abdecken wollten, so würde dies eindeutig dem Willen des Gesetzgebers widersprechen: Hätte er dies so gewollt, also keine Sachleistung durch freiberufliche PsychotherapeutInnen, hätte er nicht in § 338 ASVG die ausreichende Versorgung über Verträge mit den freiberuflichen PsychotherapeutInnen als Regelfall vorgesehen und den § 349 Abs 2 beschlossen, in dem geregelt ist, wie diese Vertragsbeziehungen zwischen Krankenkassen und freiberuflichen PsychotherapeutInnen aussehen sollen. Und er hätte schon gar nicht das Psychotherapiegesetz in der vorliegenden Form beschlossen, mit dem der eigenständige Berufsstand der PsychotherapeutInnen geschaffen wurde, die nach diesem Gesetz ihren Beruf "freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses" ausüben können sollen (§ 1 Abs. 2 Psychotherapiegesetz).

Aus dem Vorstehenden ergibt sich:

- "Vereinslösungen", die in einem Vertrag einer Krankenkasse mit einem Verein (Gesellschaft, Institut etc.) die Sachleistungserbringung durch freiberufliche PsychotherapeutInnen vorsehen, sind jedenfalls insofern nicht ASVG-konform, als für die Vertragsbeziehungen zu den freiberuflichen PsychotherapeutInnen ausschließlich die in § 349 ASVG vorgesehenen zwei Möglichkeiten zulässig sind: a) Gesamtvertrag (zwischen Hauptverband und ÖBVP) mit Einzelverträgen oder b) Einzelverträge (zwischen Hauptverband und einzelnen freiberuflichen PsychotherapeutInnen) nach einheitlichen Grundsätzen ohne Gesamtvertrag.

- "Vereinslösungen", die in einem Vertrag zwischen einer Krankenkasse und einem Verein (Gesellschaft, Institut etc.) bestehen, in dem die Sachleistung durch PsychotherapeutInnen in irgendeiner Form eines Dienstverhältnisses erbracht werden, können unter Umständen ASVG-konform sein. Sie sind es aber sicherlich nicht, wenn sie z.B. allein durch ihr Ausmaß auf einen faktischen Ausschluß der freiberuflich tätigen PsychotherapeutInnen von der vom Gesetzgeber in § 349 ASVG ausdrücklich gewollten Teilnahme an der Sachleistungserbringung gerichtet sind. Es gibt daneben auch eine Reihe weiterer Gesichtspunkte, unter denen solche Verträge mit öVertragseinrichtungenö rechtswidrig sein können.

- "Vereinslösungen" von der eben genannten zweiten Art, also Verträge mit "Vertragseinrichtungen", unterlägen auch anderen gesetzlichen Geboten (siehe Fußnote 6). So dürfte eine Krankenkasse z.B. solche Verträge natürlich nicht nach irgendwelchen persönlichen Vorlieben leitender Angestellter vergeben, nach nicht-sachlichen und uneinheitlichen Kriterien den einen Anbieter dem anderen vorziehen usw. usf.

- Betrachtet man etwa die spezielle Situation in Wien und die hier bisher in den Raum gestellten "Vereinslösungen": Das in Unkenntnis der Sachlage so gefürchtete Szenario eines "Wettrennens" um Institutsverträge zwischen verschiedensten Gruppierungen zu schlechtesten Dumping-Bedingungen und und einer im Effekt ausmanövrierten Berufsvertretung und ins Eck gedrängten freien Psychotherapeutenschaft verkennt völlig die tatsächlichen Möglichkeiten der Beteiligten. Einige Verträge mit kleinen Spezialinstituten (z.B. für Eß-Störungen) wurden in Wien bereits abgeschlossen und stellen kein gravierendes Problem dar. Die "große Lösung" (Sachleistung über Institute im großen, mehr oder weniger flächendeckenden Umfang) wäre es, um die es ginge und die auch rechtlich und gesundheits- und berufspolitisch relevant wäre. Daß es die WGKK beim Versuch eines Ausbaus ihrer Sachleistungsvorsorge vor Zustandekommen eines Gesamtvertrags vorziehen würde, nicht viele kleine Partner zu haben, sondern einige wenige große, ist vom Verwaltungsaufwand her logisch. Vor allem müßte es der Krankenkasse dabei aber um die politische (Ein-)Bindung des Berufsverbandes gehen, da jede solche Lösung auf rechtlich so anfechtbarer Basis zu stehen droht, daß sie in der Praxis gegen die Berufsvertretung rechtlich und politisch nicht haltbar wäre.
Die von manchen als "Konkurrenz" so gefürchtete Ärztekammer stellt dabei nicht wirklich ein Problem dar, da diese an solchen Institutsverträgen kaum Interesse haben dürfte (sie will primär mehr Kassenverträge für ihre Ärzte und allenfalls einen Ausbau der vorhandenen Einbindung der Psy-III-Diplome in den bereits bestehenden Ärzteverträgen; mit beidem ist kein maßgeblicher Ausbau der psychotherapeutischen Sachleistungsvorsorge in Wien möglich - derzeit gibt es ca. 24 Vertragsärzte in Wien, bei denen man die äGroße Psychotherapieô machen kann, selbst eine Verdoppelung dieser Zahl wäre nicht einmal ein Tropfen auf den heißen Stein des tatsächlichen Versorgungsbedarfs in Wien; die "psychotherapeutische Medizin" wiederum zählt nicht als psychotherapeutische Behandlung im Sinne der ASVG-Bestimmungen, um die es hier geht). Berufsvertretungen angrenzender Berufe wie der BÖP und allenfalls noch andere Vereinigungen (z.B. große Ausbildungsvereine wie der ÖAGG) könnten, selbst wenn sie das wollten, den Kassen nicht die angestrebte und politisch unverzichtbare (Ein-) Bindung der einzigen bescheidmäßig anerkannten Berufsvertretung der freiberuflich tätigen PsychotherapeutInnen bringen. Der BÖP stieß und stößt zudem selbst in seinem angestammten Bereich, der Vollziehung seines Gesamtvertrages über die Klinisch-psychologische Diagnostik, auf größte Probleme, die ausgehandelten Vertragsstellen auch nur annähernd zu besetzen (ca. 40 % der etwa 100 Planstellen sind Jahre nach Vertragsabschluß noch immer unbesetzt) und wäre auch aus anderen Gründen weit davon entfernt, eine entsprechende Versorgungsleistung auf dem Gebiet der Psychotherapie zu bewerkstelligen. Eine Einigung nur mit derartigen Vereinigungen würde für die Krankenkassen in Wien nicht die Gefahr umfangreicher rechtlicher und politischer Gegenmaßnahmen der Berufsvertretung bannen, sondern sie sogar noch erhöhen. Rechtliche Möglichkeiten, gegen allfällige großflächige Institutsverträge durch Vereinigungen mit "feindseligen" Absichten gerichtlich vorzugehen, gibt es viele und vor allem sehr schmerzhafte und schnell wirksame, vor allem nach dem Wettbewerbsrecht (Unterlassungsklage, einstweilige Verfügung, Schadenersatzklage etc.). Dies wird hier nicht deshalb angeführt, weil sich die angesprochenen Vereinigungen zu einen derartigen Kurs tatsächlich entschlossen hätten, sondern weil derzeit wegen der lange Zeit vorherrschenden Vernachlässigung der Kooperation und des Gesprächs mit den Berufsvertretungen angrenzender Berufe unangemessene Konkurrenzierungs-Vorstellungen unter den KollegInnen oft vorschnell Platz greifen.

Es wird für die Berufsvertretung also darum gehen, sich nicht von unrealistischen "Horror-Szenarien" ablenken und kopfscheu machen zu lassen, sondern in Ruhe die Situation zu analysieren und vor allem in der Berufsgruppe durch breite und sachlich fundierte Diskussion zu klären, auf welches Modell und welche Struktur der psychotherapeutischen Versorgung und Berufsausübung hingearbeitet werden soll. Welche Formen der Einbindung der Psychotherapie und der psychotherapeutischen Berufsgruppe in das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem hält die Berufsgruppe für sachlich angemessen? Welche Formen und Rahmenbedingungen werden den Besonderheiten der Psychotherapie gerecht? Wie verhalten sich solche für förderlich erachtete Formen und Rahmenbedingungen zu den heutigen rechtlichen und Systemvorgaben in Österreich und den sich abzeichnenden Änderungen in diesem System und im Gesundheitssystem als Ganzem? Welche Schritte können schon heute gesetzt werden, die zumindest in die angestrebte Richtung gehen, was soll zugleich vermieden und verhindert werden?

Die Wiederaufnahme der Gespräche mit dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger über eine Bundeslösung auf neuer Grundlage wie auch die parallel geführten Sondierungsgespräche mit den Krankenkassen in den Ländern werden umso bessere Ergebnisse zeitigen, je fundierter und zielgerichteter diese Grundsatzklärungen in der Berufsgruppe herbeigeführt werden können.


Fußnoten:

[5] Dort heißt es im Wortlaut: "Stehen keine Gesamtverträge in Geltung, können für die Träger der Krankenversicherung vom Hauptverband Einzelverträge mit freiberuflich tätigen Psychotherapeuten nach einheitlichen Grundsätzen abgeschlossen werden. Diese Einzelverträge bedürfen der Zustimmung des Trägers der Krankenversicherung, für den sie abgeschlossen werden." [zurück zum Text]

[6] So bestimmt § 338 ASVG allgemein zu den zulässigen Verträgen:
(1) Die Beziehungen der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände zu den freiberuflich tätigen Ärzten, Dentisten, Hebammen, Apothekern und anderen Vertragspartnern werden durch privatrechtliche Verträge nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geregelt. Diese Verträge bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form.
(2) Durch die Verträge nach Abs. 1 ist die ausreichende Versorgung der Versicherten und ihrer anspruchsberechtigten Angehörigen mit den gesetzlich und satzungsmäßig vorgesehenen Leistungen sicherzustellen. Eigene Einrichtungen der Versicherungsträger dürfen für die Versorgung mit diesen Leistungen nur nach Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen Vorschriften herangezogen werden. [zurück zum Text]


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