Dr. Gerhard Stemberger
Psychotherapeut (Gestalttheoretische Psychotherapie) und Supervisor
Wien/Purkersdorf (26.9.1999)

Kommentar zu den Stellungnahmen von Dr. Schwarzinger
vom 9.9. und 22.9.1999


Frau Dr. Ingrid Schwarzinger, Rechtsanwältin in Wien und Rechtsberaterin des ÖBVP-Verhandlungsteams, hat sich in zwei Stellungnahmen zu verschiedenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Ergebnis der Kassenverhandlungen geäußert: Die erste Stellungnahme vom 9.9.99 "Rechtliche Beurteilung des Gesamtvertragsentwurfs" wird im Inhaltsverzeichnis der Psychotherapie-News 12 als "Entgegnung RA Dr. Schwarzinger zum Schreiben Dr. Stemberger" angeführt (gemeint ist meine Stellungnahme vom 15.8.1999), die zweite vom 22.9.99 ist ihre rechtliche Beurteilung des Gesamtvertragsentwurfs (ebenfalls Psychotherapie-News 12 vom September 1999).

Vorweg möchte ich zu beiden Stellungnahmen anmerken, daß sie in den vertretenen Rechtsansichten in allen wesentlichen Punkten ident mit jenen sind, die seitens des Hauptverbandes vorgetragen werden. Wenn dies gewünscht wird, kann ich das jederzeit belegen. Das sagt an sich noch nichts darüber aus, ob diese Rechtsansichten zutreffen oder nicht. Unter dem Gesichtspunkt eines ökonomischen Umgangs mit dem ÖBVP-Budget stellt sich allerdings die Frage, warum Honorare aus ÖBVP-Mitgliedsbeiträgen für eine Darlegung von Rechtsmeinungen bezahlt werden, die man vom Hauptverband jederzeit kostenlos erhalten hätte können.

Im übrigen finde ich es mehr als befremdlich, daß über die Psychotherapie-News zwar eine "Entgegnung" zu meiner Stellungnahme vom 15.8.99 an alle Mitglieder versandt wird, die Führung des ÖBVP und des Kassenteams zugleich jedoch diese meine Stellungnahme den Mitgliedern weiterhin vorenthält. Wer meine Stellungnahme kennt, weiß etwa, daß sie keineswegs "mit rein juristischen Argumenten an die Frage herangeht", wie in den Psychotherapie-News behauptet wird, sondern eine eingehende Analyse und Bewertung verschiedener Kernfragen aus fachlicher, berufspolitischer, jurististischer und gesundheitsökonomischer Sicht und vor allem unter dem Gesichtspunkt der psychotherapeutischen Versorgung vornimmt. Gleichzeitig werden den Mitgliedern auch alle anderen kritischen Stellungnahmen vorenthalten, die sich mit Rechtsfragen gar nicht oder nur am Rande beschäftigen: etwa die von Prof. Oskar Frischenschlager und Prof. Kriechbaum-Tritthart, die zwei Stellungnahmen von Harald Picker, die Stellungnahmen des Ökonomen und Sozialpolitikers Prof. Badelt, von Primaria Dr. Leuteritz, von Dr. Richard Picker und vielen anderen. Wer diese Stellungnahmen kennt, weiß, welch groteske und unredliche Verzerrung es ist, den Kritiker/innen des Verhandlungsergebnisses die "Empfehlung" zu unterstellen: "Nehmt den Vertrag nicht an; auch ohne Vertrag wird es nicht schädlich für unsere Berufsgruppe werden. Die Existenz der KollegInnen ist trotzdem gesichert" (Dr. Jutta Fiegl in den Psychotherapie-News 12).

Im folgenden in Kürze einige Anmerkungen zu den Hauptpunkten der Stellungnahmen von Frau Dr. Schwarzinger:

1. In der nun als "Entgegnung zum Schreiben Dr. Stemberger" gehandelten Stellungnahme von Frau Dr. Schwarzinger vom 9.9.99 heißt es: "Ich darf empfehlen, dieses Schreiben [Stellungnahme Stemberger vom 15.8.99] an alle TherapeutInnen zu versenden, und hoffe sehr, daß damit ein weiterer Baustein für eine umfassende Hilfe zur Meinungsbildung geliefert wird." Dieser Empfehlung wurde von der ÖBVP-und Kassenteam-Führung bis heute nicht entsprochen.

2. Im weiteren setzt sich Frau Dr. Schwarzinger in dieser Stellungnahme mit den verschiedenen denkbaren "Rechtsmitteln" für den Fall des Abschlusses dieses Vertrags auseinander, die ich in meiner Stellungnahme behandelt habe. Indem ihre Äußerungen nun als "Entgegnung" dargestellt werden, während man versucht, meine eigene Stellungnahme von den Mitgliedern fernzuhalten, entsteht ein völlig falsches Bild. Man könnte meinen, ich hätte empfohlen, sich auf alle möglichen Rechtsmittel gegen den Vertrag zu verlassen, und Frau Dr. Schwarzinger kläre nun über die Probleme dabei auf. Das Gegenteil ist wahr: In der Einleitung zu Pkt. 5 meiner Stellungnahme vom 15.8. heißt es: "Ich habe in Diskussionen ... nun bereits öfters das Argument gehört, man könne einem solchen Gesamtvertrag deshalb relativ unbesorgt zustimmen, weil es genug Möglichkeiten gäbe, in weiterer Folge seine unliebsamen Seiten auf rechtlichen Weg zu beseitigen. Ein solches Kalkül ... erschiene mir reichlich abenteuerlich. ... Zwar sehe auch ich verschiedene Möglichkeiten für betroffene Psychotherapeut/innen und geschädigte Patient/innen, sich im Ernstfall rechtlich zur Wehr zu setzen, doch ... gebe ich zu bedenken, daß die im folgenden skizzierten Möglichkeiten m.E. zum Großteil mit erheblichen Problemen und Risken verbunden sind." Und in meiner Zusammenfassung heißt es unter Pkt. 7: "Diese Vertragsinhalte und -zielsetzungen sind rechts- und sittenwidrig. Ihnen in der Hoffnung oder Absicht zuzustimmen, sie anschließend rechtlich ohnehin bekämpfen zu können, unterschätzt jedoch die Schwierigkeiten und die Langwierigkeit der Nutzung der bestehenden Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung." Diese Zitate belegen wohl sehr deutlich, daß ich und andere Mitglieder der Berufsgruppe, die dem Verhandlungsergebnis kritisch gegenüberstehen, entgegen den Behauptungen in den Psychotherapie-News nie vorgeschlagen haben, sich auf die rechtliche Bekämpfung eines derartigen Vertrages zu verlassen. Es waren vielmehr maßgebliche Mitglieder des ÖBVP-Verhandlungsteams, die noch im Juni in Gesprächen mit Mitgliedern des Verbandes deren Bedenken gegen eine Zustimmung zu den sogenannten "Zusatzqualifikationen" mit derartigen Überlegungen zu zerstreuen versuchten. Die Verdrehung der Argumentation in meiner Stellungnahme vom 15.8. ist daher unredlich, sie widerspricht allen Regeln einer fairen und sachlichen Diskussion.

3. Stellt man diese Verdrehung in Rechnung, sieht man auch sofort, daß die Argumentation von Frau Dr. Schwarzinger in ihrer nun als "Entgegnung" bezeichneten Stellungnahme vom 9.9.99 gar keine Widerlegung, sondern eine Bestätigung meiner Warnung vor der Spekulation ist, man könne den vorliegenden Vertragsentwurf ruhig annehmen, weil man sich dann ja im Rechtsweg leicht durchsetzen könne. Allerdings meine ich, daß Frau Dr. Schwarzinger dabei weit über das Ziel hinausschießt, indem sie die rechtliche Angreifbarkeit des vorliegenden Vertragsentwurfs nun gleich generell verneint. Ihre Argumentation dazu ist lückenhaft, in den entscheidenden Punkten auf bloße Behauptungen beschränkt, und auf weiten Strecken damit beschäftigt, Argumente zu widerlegen, die weder ich noch meines Wissens jemand anderer vertreten hat. Ich will hier daher nicht in allen Einzelheiten darauf eingehen, sondern verweise noch einmal auf meine Stellungnahme vom 15.8. und die dort wiedergegebenen Rechtsmeinungen namhafter Juristen, mit denen sich Frau Dr. Schwarzinger überhaupt nicht auseinandersetzt.

4. In der Kernfrage aus rechtlicher Sicht, der Rechts- und Sittenwidrigkeit des vorliegenden Vertragsentwurfs, bietet Frau Dr. Schwarzinger zu ihrer Einschätzung, der Vertrag sei rechtskonform, nur folgende Belege und Argumente an:

a) daß sich der Vertrag im gesetzlichen Rahmen bewege, sei schon daraus ersichtlich, daß das BMAGS seine Aufsichtspflicht wahrgenommen und keinen Grund zum Einschreiten gesehen habe (aus dem Munde einer Rechtsanwältin wahrlich ein erstaunliches Argument - wozu mag es wohl einen Verwaltungsgerichtshof geben, wenn das jeweilige Verhalten der Hoheitsverwaltung schon ausreichender Beleg dafür wäre, daß alles rechtens ist?);
b) zur Frage der Verletzung von Grundrechten beschränkt sich Frau Dr. Schwarzinger auf die Frage des Grundrechts auf Erwerbsfreiheit und geht nicht auf die von mir angeführte Verletzung anderer Grundrechte, etwa die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes ein; selbst hinsichtlich der Verletzung des Grundrechts auf Erwerbsfreiheit äußert sich Frau Dr. Schwarzinger nicht dazu, ob eine solche vorliegt, sondern beschränkt sich auf die Frage, ob sich eine Leistungsklage eines Patienten darauf stützen könne (was in meiner Behandlung der Leistungsklage von Patient/innen gar keine Rolle spielt), und beantwortet diese Frage zudem m.E. falsch;
c) zur Frage des Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) stellt Frau Dr. Schwarzinger erneut die Frage in den Vordergrund, ob PatientInnen ein solches Verfahren anstrengen könnten und verneint dies (wobei der Eindruck entsteht, ich hätte dies behauptet; tatsächlich habe ich dies ausdrücklich verneint und die Möglichkeit von UWG-Klagen von PsychotherapeutInnen behandelt); weiters wird zur UWG-Klage interessanterweise nicht argumentiert, daß keine Gesetzesverletzung vorliege (also der objektive Tatbestand des Gesetzesbruchs nicht vorliege, was nachzuweisen Dr. Schwarzinger wohl auch schwer fiele), sondern nur, daß der Gesetzesbruch den Vertragspartnern subjektiv nicht vorwerfbar wäre, u.a. weil ihre Verhandlungen ja unter Aufsicht des BMAGS stattgefunden hätten, und deshalb die subjektive Tatbestandskomponente für eine Klage nach § 1 UWG fehle; indirekt könnte man daraus schließen, daß Frau Dr. Schwarzinger die von mir angesprochenen Gesetzesverletzungen sehr wohl bewußt sind, sie jedoch davon ausgeht, die Beklagten könnten sich in einem Verfahren ja darauf berufen, daß sie die Gesetze unter Aufsicht des Ministeriums gebrochen hätten und ihnen daher der Rechtsbruch nicht vorgehalten werden könne;
d) zur Frage der Verletzung von Bestimmungen des ASVG selbst wendet sich Frau Dr. Schwarzinger wiederum gegen Argumente, die ich nirgends in meiner Stellungnahme vertreten habe: daß nämlich äärztliche Hilfe und psychotherapeutische Hilfe zu den gleichen finanziellen Konditionen erhaltbar sein müssenô; auf die von mir tatsächlich angesprochene Verletzung des § 135 Abs 1 Z 3 ASVG durch die dadurch nicht gedeckten "Zusatzqualifikationen" - gefordert ist ausschließlich die berufsrechtliche Zulassung nach dem PthG - geht Frau Dr. Schwarzinger hingegen mit keinem Wort ein.
e) zur Frage der Nichtigkeit des Vertrags wegen Gesetzwidrigkeit zieht es Frau Dr. Schwarzinger in ihren Ausführungen zur Schadenersatzklage wieder vor, gegen Argumente anzutreten, die niemand vertreten hat, statt sich auf das Vorgebrachte zu beziehen: so kann ich mich nicht erinnern, behauptet zu haben, der Hauptverband hätte einen "Versorgungsauftrag im Sinne einer Einkommenssicherung für TherapeutInnen" oder gar einen Auftrag zur "Existenzsicherung und wirtschaftlichen Besserstellung der österreichischen PsychotherapeutInnen", wie mir Frau Dr. Schwarzinger fälschlich unterstellt; was ich hingegen festgestellt und belegt habe, ist, daß die Umsetzung des vorliegenden Vertragsentwurf m.E. nicht nur gegen eine Reihe von anderen Rechtsnormen verstößt, sondern auch zu einer schwerwiegenden Einschränkung des gesetzlichen Versorgungsanspruchs der Versicherten.
Auch auf alle anderen in meiner Stellungnahme vom 15.8.99 angeführten konkreten und belegten Hinweise auf die Rechts- und Sittenwidrigkeit des vorliegenden Vertragsentwurfs geht Frau Dr. Schwarzinger nicht ein. Ich verweise diesbezüglich also noch einmal auf diese meine Stellungnahme, die ich in allen maßgeblichen Punkten aufrechterhalte, wobei ich mich in ausgezeichneter Gesellschaft namhafter Rechtswissenschaftler glaube.

Abschließend eine letzte Bemerkung und ein Vorschlag: Ich stimme mit Dr. Richard Picker völlig überein, der in seiner Stellungnahme zum Verhandlungsergebnis ("Der drohende Verrat") meint: "Wir müssen zu seiner [des Vertragsentwurfs] Beurteilung weder Juristen noch Verhandlungs-Insider sein." Bei der Meinungsbildung zum vorliegenden Verhandlungsergebnis ist die Rechtsfrage tatsächlich nur einer von vielen Aspekten und nicht unbedingt der Aspekt, wo sich PsychotherapeutInnen kompetent fühlen. Dazu nun auch mein Vorschlag: Da Frau Dr. Schwarzinger es tunlichst vermeidet, auf die Auffassungen der von mir angeführten namhaften Rechtsexperten (u.a. Univ.Prof. Firlei, Univ.Prof. Krejci) einzugehen, auf die ich mich in meiner Stellungnahme gestützt habe, und es vorzieht, sich auf die "Widerlegung des Nichtjuristen Dr. Stemberger" zu beschränken, schlage ich vor, von diesen Experten Stellungnahmen zu den wichtigsten der aufgeworfenen Fragen einzuholen. Dies erschiene mir sachdienlich. Es wäre auch fair z.B. gegenüber Herrn Univ.Prof. Firlei, der den Leser/innen der 12. Ausgabe der Psychotherapie-News durch mehrfache Erwähnung und ein aus dem Zusammenhang gerissenes Zitat ungefragt als Gewährsmann dafür suggeriert wird, daß der vorliegende Vertragsentwurf rechtskonform wäre. Wer das von SLP und ÖBVP in Auftrag gegebene umfangreiche Fachgutachten von Prof. Firlei zu Fragen der Psychotherapie als Kassenleistung kennt, kann über diese Berufung auf Prof. Firlei wohl nur ungläubig den Kopf schütteln.

Purkersdorf, 26.9.1999

Dr. Gerhard Stemberger


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