Dr. Gerhard Stemberger
Psychotherapeut (Gestalttheoretische Psychotherapie) und Supervisor
Wien/Purkersdorf (26.9.1999)
Kommentar zu den Stellungnahmen
von Dr. Schwarzinger
vom 9.9. und 22.9.1999
Frau Dr. Ingrid Schwarzinger, Rechtsanwältin in Wien und Rechtsberaterin des
ÖBVP-Verhandlungsteams, hat sich in zwei Stellungnahmen zu verschiedenen Rechtsfragen
im Zusammenhang mit dem Ergebnis der Kassenverhandlungen geäußert: Die
erste Stellungnahme vom 9.9.99 "Rechtliche Beurteilung des Gesamtvertragsentwurfs"
wird im Inhaltsverzeichnis der Psychotherapie-News
12 als "Entgegnung RA Dr. Schwarzinger zum Schreiben Dr. Stemberger"
angeführt (gemeint ist meine Stellungnahme vom 15.8.1999),
die zweite vom 22.9.99 ist ihre rechtliche Beurteilung des Gesamtvertragsentwurfs
(ebenfalls Psychotherapie-News 12 vom September 1999).
Vorweg möchte ich zu beiden Stellungnahmen anmerken, daß sie in den vertretenen
Rechtsansichten in allen wesentlichen Punkten ident mit jenen sind, die seitens
des Hauptverbandes vorgetragen werden. Wenn dies gewünscht wird, kann ich das
jederzeit belegen. Das sagt an sich noch nichts darüber aus, ob diese Rechtsansichten
zutreffen oder nicht. Unter dem Gesichtspunkt eines ökonomischen Umgangs
mit dem ÖBVP-Budget stellt sich allerdings die Frage, warum Honorare aus ÖBVP-Mitgliedsbeiträgen
für eine Darlegung von Rechtsmeinungen bezahlt werden, die man vom Hauptverband
jederzeit kostenlos erhalten hätte können.
Im übrigen finde ich es mehr als befremdlich, daß über die Psychotherapie-News
zwar eine "Entgegnung" zu meiner Stellungnahme vom 15.8.99 an alle Mitglieder
versandt wird, die Führung des ÖBVP und des Kassenteams zugleich jedoch
diese meine Stellungnahme den Mitgliedern weiterhin vorenthält. Wer meine
Stellungnahme kennt, weiß etwa, daß sie keineswegs "mit rein
juristischen Argumenten an die Frage herangeht", wie in den Psychotherapie-News
behauptet wird, sondern eine eingehende Analyse und Bewertung verschiedener Kernfragen
aus fachlicher, berufspolitischer, jurististischer und gesundheitsökonomischer
Sicht und vor allem unter dem Gesichtspunkt der psychotherapeutischen Versorgung
vornimmt. Gleichzeitig werden den Mitgliedern auch alle anderen kritischen Stellungnahmen
vorenthalten, die sich mit Rechtsfragen gar nicht oder nur am Rande beschäftigen:
etwa die von Prof. Oskar Frischenschlager und Prof. Kriechbaum-Tritthart, die zwei Stellungnahmen von Harald
Picker, die Stellungnahmen des Ökonomen und Sozialpolitikers Prof. Badelt,
von Primaria Dr. Leuteritz, von Dr. Richard
Picker und vielen anderen. Wer diese Stellungnahmen kennt, weiß, welch
groteske und unredliche Verzerrung es ist, den Kritiker/innen des Verhandlungsergebnisses
die "Empfehlung" zu unterstellen: "Nehmt den Vertrag nicht an; auch
ohne Vertrag wird es nicht schädlich für unsere Berufsgruppe werden. Die
Existenz der KollegInnen ist trotzdem gesichert" (Dr. Jutta Fiegl in den Psychotherapie-News
12).
Im folgenden in Kürze einige Anmerkungen zu den Hauptpunkten der Stellungnahmen
von Frau Dr. Schwarzinger:
1. In der nun als "Entgegnung zum Schreiben Dr. Stemberger" gehandelten
Stellungnahme von Frau Dr. Schwarzinger vom 9.9.99 heißt es: "Ich darf
empfehlen, dieses Schreiben [Stellungnahme Stemberger vom 15.8.99] an alle TherapeutInnen
zu versenden, und hoffe sehr, daß damit ein weiterer Baustein für eine
umfassende Hilfe zur Meinungsbildung geliefert wird." Dieser Empfehlung
wurde von der ÖBVP-und Kassenteam-Führung bis heute nicht entsprochen.
2. Im weiteren setzt sich Frau Dr. Schwarzinger in dieser Stellungnahme mit den
verschiedenen denkbaren "Rechtsmitteln" für den Fall des Abschlusses
dieses Vertrags auseinander, die ich in meiner Stellungnahme behandelt habe. Indem
ihre Äußerungen nun als "Entgegnung" dargestellt werden, während
man versucht, meine eigene Stellungnahme von den Mitgliedern fernzuhalten, entsteht
ein völlig falsches Bild. Man könnte meinen, ich hätte empfohlen,
sich auf alle möglichen Rechtsmittel gegen den Vertrag zu verlassen, und Frau
Dr. Schwarzinger kläre nun über die Probleme dabei auf. Das Gegenteil
ist wahr: In der Einleitung zu Pkt. 5 meiner Stellungnahme vom 15.8. heißt
es: "Ich habe in Diskussionen ... nun bereits öfters das Argument gehört,
man könne einem solchen Gesamtvertrag deshalb relativ unbesorgt zustimmen,
weil es genug Möglichkeiten gäbe, in weiterer Folge seine unliebsamen
Seiten auf rechtlichen Weg zu beseitigen. Ein solches Kalkül ... erschiene
mir reichlich abenteuerlich. ... Zwar sehe auch ich verschiedene Möglichkeiten
für betroffene Psychotherapeut/innen und geschädigte Patient/innen, sich
im Ernstfall rechtlich zur Wehr zu setzen, doch ... gebe ich zu bedenken, daß
die im folgenden skizzierten Möglichkeiten m.E. zum Großteil mit erheblichen
Problemen und Risken verbunden sind." Und in meiner Zusammenfassung heißt
es unter Pkt. 7: "Diese Vertragsinhalte und -zielsetzungen sind rechts-
und sittenwidrig. Ihnen in der Hoffnung oder Absicht zuzustimmen, sie anschließend
rechtlich ohnehin bekämpfen zu können, unterschätzt jedoch die Schwierigkeiten
und die Langwierigkeit der Nutzung der bestehenden Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung."
Diese Zitate belegen wohl sehr deutlich, daß ich und andere Mitglieder
der Berufsgruppe, die dem Verhandlungsergebnis kritisch gegenüberstehen, entgegen
den Behauptungen in den Psychotherapie-News nie vorgeschlagen haben, sich auf die
rechtliche Bekämpfung eines derartigen Vertrages zu verlassen. Es waren vielmehr
maßgebliche Mitglieder des ÖBVP-Verhandlungsteams, die noch im Juni in
Gesprächen mit Mitgliedern des Verbandes deren Bedenken gegen eine Zustimmung
zu den sogenannten "Zusatzqualifikationen" mit derartigen Überlegungen
zu zerstreuen versuchten. Die Verdrehung der Argumentation in meiner Stellungnahme
vom 15.8. ist daher unredlich, sie widerspricht allen Regeln einer fairen und sachlichen
Diskussion.
3. Stellt man diese Verdrehung in Rechnung, sieht man auch sofort, daß die
Argumentation von Frau Dr. Schwarzinger in ihrer nun als "Entgegnung"
bezeichneten Stellungnahme vom 9.9.99 gar keine Widerlegung, sondern eine Bestätigung
meiner Warnung vor der Spekulation ist, man könne den vorliegenden Vertragsentwurf
ruhig annehmen, weil man sich dann ja im Rechtsweg leicht durchsetzen könne.
Allerdings meine ich, daß Frau Dr. Schwarzinger dabei weit über das
Ziel hinausschießt, indem sie die rechtliche Angreifbarkeit des vorliegenden
Vertragsentwurfs nun gleich generell verneint. Ihre Argumentation dazu ist lückenhaft,
in den entscheidenden Punkten auf bloße Behauptungen beschränkt, und
auf weiten Strecken damit beschäftigt, Argumente zu widerlegen, die weder
ich noch meines Wissens jemand anderer vertreten hat. Ich will hier daher nicht
in allen Einzelheiten darauf eingehen, sondern verweise noch einmal auf meine Stellungnahme
vom 15.8. und die dort wiedergegebenen Rechtsmeinungen namhafter Juristen, mit denen
sich Frau Dr. Schwarzinger überhaupt nicht auseinandersetzt.
4. In der Kernfrage aus rechtlicher Sicht, der Rechts- und Sittenwidrigkeit des
vorliegenden Vertragsentwurfs, bietet Frau Dr. Schwarzinger zu ihrer Einschätzung,
der Vertrag sei rechtskonform, nur folgende Belege und Argumente an:
a) daß sich der Vertrag im gesetzlichen Rahmen bewege, sei schon daraus
ersichtlich, daß das BMAGS seine Aufsichtspflicht wahrgenommen und keinen
Grund zum Einschreiten gesehen habe (aus dem Munde einer Rechtsanwältin wahrlich
ein erstaunliches Argument - wozu mag es wohl einen Verwaltungsgerichtshof geben,
wenn das jeweilige Verhalten der Hoheitsverwaltung schon ausreichender Beleg dafür
wäre, daß alles rechtens ist?);
b) zur Frage der Verletzung von Grundrechten beschränkt sich Frau Dr.
Schwarzinger auf die Frage des Grundrechts auf Erwerbsfreiheit und geht nicht auf
die von mir angeführte Verletzung anderer Grundrechte, etwa die Verletzung
des Gleichheitsgrundsatzes ein; selbst hinsichtlich der Verletzung des Grundrechts
auf Erwerbsfreiheit äußert sich Frau Dr. Schwarzinger nicht dazu, ob
eine solche vorliegt, sondern beschränkt sich auf die Frage, ob sich eine Leistungsklage
eines Patienten darauf stützen könne (was in meiner Behandlung der Leistungsklage
von Patient/innen gar keine Rolle spielt), und beantwortet diese Frage zudem m.E.
falsch;
c) zur Frage des Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
(UWG) stellt Frau Dr. Schwarzinger erneut die Frage in den Vordergrund, ob PatientInnen
ein solches Verfahren anstrengen könnten und verneint dies (wobei der Eindruck
entsteht, ich hätte dies behauptet; tatsächlich habe ich dies ausdrücklich
verneint und die Möglichkeit von UWG-Klagen von PsychotherapeutInnen behandelt);
weiters wird zur UWG-Klage interessanterweise nicht argumentiert, daß keine
Gesetzesverletzung vorliege (also der objektive Tatbestand des Gesetzesbruchs nicht
vorliege, was nachzuweisen Dr. Schwarzinger wohl auch schwer fiele), sondern nur,
daß der Gesetzesbruch den Vertragspartnern subjektiv nicht vorwerfbar wäre,
u.a. weil ihre Verhandlungen ja unter Aufsicht des BMAGS stattgefunden hätten,
und deshalb die subjektive Tatbestandskomponente für eine Klage nach §
1 UWG fehle; indirekt könnte man daraus schließen, daß Frau Dr.
Schwarzinger die von mir angesprochenen Gesetzesverletzungen sehr wohl bewußt
sind, sie jedoch davon ausgeht, die Beklagten könnten sich in einem Verfahren
ja darauf berufen, daß sie die Gesetze unter Aufsicht des Ministeriums gebrochen
hätten und ihnen daher der Rechtsbruch nicht vorgehalten werden könne;
d) zur Frage der Verletzung von Bestimmungen des ASVG selbst wendet sich
Frau Dr. Schwarzinger wiederum gegen Argumente, die ich nirgends in meiner Stellungnahme
vertreten habe: daß nämlich äärztliche Hilfe und psychotherapeutische
Hilfe zu den gleichen finanziellen Konditionen erhaltbar sein müssenô;
auf die von mir tatsächlich angesprochene Verletzung des § 135 Abs 1 Z
3 ASVG durch die dadurch nicht gedeckten "Zusatzqualifikationen" - gefordert
ist ausschließlich die berufsrechtliche Zulassung nach dem PthG - geht Frau
Dr. Schwarzinger hingegen mit keinem Wort ein.
e) zur Frage der Nichtigkeit des Vertrags wegen Gesetzwidrigkeit zieht es
Frau Dr. Schwarzinger in ihren Ausführungen zur Schadenersatzklage wieder vor,
gegen Argumente anzutreten, die niemand vertreten hat, statt sich auf das Vorgebrachte
zu beziehen: so kann ich mich nicht erinnern, behauptet zu haben, der Hauptverband
hätte einen "Versorgungsauftrag im Sinne einer Einkommenssicherung
für TherapeutInnen" oder gar einen Auftrag zur "Existenzsicherung
und wirtschaftlichen Besserstellung der österreichischen PsychotherapeutInnen",
wie mir Frau Dr. Schwarzinger fälschlich unterstellt; was ich hingegen festgestellt
und belegt habe, ist, daß die Umsetzung des vorliegenden Vertragsentwurf
m.E. nicht nur gegen eine Reihe von anderen Rechtsnormen verstößt, sondern
auch zu einer schwerwiegenden Einschränkung des gesetzlichen Versorgungsanspruchs
der Versicherten.
Auch auf alle anderen in meiner Stellungnahme vom 15.8.99 angeführten konkreten
und belegten Hinweise auf die Rechts- und Sittenwidrigkeit des vorliegenden Vertragsentwurfs
geht Frau Dr. Schwarzinger nicht ein. Ich verweise diesbezüglich also noch
einmal auf diese meine Stellungnahme, die ich in allen maßgeblichen Punkten
aufrechterhalte, wobei ich mich in ausgezeichneter Gesellschaft namhafter Rechtswissenschaftler
glaube.
Abschließend eine letzte Bemerkung und ein Vorschlag: Ich stimme mit
Dr. Richard Picker völlig überein, der in seiner Stellungnahme zum Verhandlungsergebnis
("Der drohende Verrat") meint: "Wir müssen
zu seiner [des Vertragsentwurfs] Beurteilung weder Juristen noch Verhandlungs-Insider
sein." Bei der Meinungsbildung zum vorliegenden Verhandlungsergebnis ist
die Rechtsfrage tatsächlich nur einer von vielen Aspekten und nicht unbedingt
der Aspekt, wo sich PsychotherapeutInnen kompetent fühlen. Dazu nun auch
mein Vorschlag: Da Frau Dr. Schwarzinger es tunlichst vermeidet, auf die Auffassungen
der von mir angeführten namhaften Rechtsexperten (u.a. Univ.Prof. Firlei, Univ.Prof.
Krejci) einzugehen, auf die ich mich in meiner Stellungnahme gestützt habe,
und es vorzieht, sich auf die "Widerlegung des Nichtjuristen Dr. Stemberger"
zu beschränken, schlage ich vor, von diesen Experten Stellungnahmen zu den
wichtigsten der aufgeworfenen Fragen einzuholen. Dies erschiene mir sachdienlich.
Es wäre auch fair z.B. gegenüber Herrn Univ.Prof. Firlei, der den Leser/innen
der 12. Ausgabe der Psychotherapie-News durch mehrfache Erwähnung und
ein aus dem Zusammenhang gerissenes Zitat ungefragt als Gewährsmann dafür
suggeriert wird, daß der vorliegende Vertragsentwurf rechtskonform wäre.
Wer das von SLP und ÖBVP in Auftrag gegebene umfangreiche Fachgutachten von
Prof. Firlei zu Fragen der Psychotherapie als Kassenleistung kennt, kann über
diese Berufung auf Prof. Firlei wohl nur ungläubig den Kopf schütteln.
Purkersdorf, 26.9.1999
Dr. Gerhard Stemberger
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