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s c h e r B u n d e s v e r b a n d f ü r P s y c h o t h e r a p i e
Mitglied des Europäischen Verbandes für Psychotherapie - EAP
Member of the World Council for Psychotherapy - WCP
Rosenbursenstraße
8/3/7 A-1010 Wien Tel. 01/512 70 90 Fax 01/512 70 91
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GZ 21.119/5-1/2000
An das
Bundesministerium für Soziale Sicherheit und Generationen
Stubenring 1
1010 Wien
Wien, 18.5.2000
Betreff: GZ 21.119/5-1/2000: Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000 -
SRÄG 2000
(Entwurf Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche
Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken-
und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz,
das Arbeitsmarktförderungsgesetz und das Arbeitsvertragsrechts Anpassungsgesetz
geändert werden)
Stellungnahme zu Ziffer 10 des Entwurfs (Behandlungsbeitrag für Psychotherapie)
Der Österreichische Bundesverband
für Psychotherapie (ÖBVP) nimmt zu Ziffer 10 des vorliegenden Entwurfs
wie folgt Stellung:
Ziffer 10 sieht vor, daß dem § 135 ASVG folgender Abs. 6 angefügt
werden soll:
"(6) In den Fällen der Inanspruchnahme einer Leistung nach Abs. 1 Z
2 oder 3 hat der (die) Versicherte an den Vertragspartner für Rechnung des
Versicherungsträgers einen Behandlungsbeitrag in der Höhe von 20% des
jeweiligen Vertragshonorares zu zahlen, wenn Gesamtverträge nach § 349
Abs. 2 bestehen."
Kommt es zum Abschluß eines Gesamtvertrages gem. § 349 Abs. 2 ASVG zwischen
den Trägern der Krankenversicherung und den freiberuflich tätigen PsychotherapeutInnen,
so soll also den PatientInnen dieser PsychotherapeutInnen ein Selbstbehalt ("Behandlungsbeitrag")
in Höhe von 20 Prozent des Vertragshonorares vorgeschrieben werden. Ein solcher
Selbstbehalt wird zugleich für die diagnostischen Leistungen von Klinischen
PsychologInnen vorgesehen, für die bereits ein Gesamtvertrag besteht und für
die daher diese Bestimmung sofort zur Anwendung käme.
Der Österreichische Bundesverband für Psychotherapie plädiert
dringlich dafür, von der Anfügung dieses Abs. 6 zu § 135 ASVG in
der vorliegenden Form abzusehen, und begründet dies wie folgt:
1) Der ÖBVP nimmt trotz seiner allgemeinen sozialen und gesundheitspolitischen
Bedenken gegenüber einer Ausweitung der bereits bestehenden Selbstbehalte im
österreichischen Krankenversicherungswesen aus zwei Gründen keine grundsätzlich
ablehnende Haltung gegenüber Selbstbehalten in der Psychotherapie ein:
a) Psychotherapie ist kein einseitiges Be-Handeln, sondern setzt im besonders hohen
Maße die Bereitschaft der PatientInnen voraus, sich aktiv auf den therapeutischen
Prozeß einzulassen. In der psychotherapeutischen Fachdiskussion wurde verschiedentlich
der Standpunkt vertreten, daß dem besonderen Arbeitsbündnis zwischen
PatientIn und PsychotherapeutIn wie auch der Betonung des eigenen Engagements im
psychotherapeutischen Prozeß die Zahlung eines zusätzlichen Kostenbeitrags
unter Umständen förderlich sein kann. Es ist allerdings festzustellen,
daß dazu noch keine wissenschaftlich gesicherten Befunde vorliegen und die
erwähnten Effekte auch mit anderen Mitteln zu erreichen sind. Es wäre
jedenfalls höchst wünschenswert, entsprechende vergleichende Untersuchungen
über die Erfahrungen mit "Gratis-Psychotherapie" versus (voll oder
teilweise) eigenfinanzierter Psychotherapie in Angriff zu nehmen. Dabei sind wohl
keine einheitlichen Ergebnisse zu erwarten; vielmehr würde man daraus mehr
darüber erfahren, unter welchen Bedingungen sich dieser Faktor günstig
oder ungünstig auswirken kann. Unter fachlichen Gesichtspunkten ist für
den ÖBVP eine generelle und undifferenzierte Selbstbehalts-Einführung
jedenfalls schon beim derzeitigen Wissensstand nicht zu rechtfertigen. Einem noch
wenig gesicherten Wissen um mögliche günstige Effekte von Eigenfinanzierung
bzw. Zuzahlung steht das bereits sehr gut gesicherte Wissen über die schädlichen
Auswirkungen finanzieller Barrieren gegenüber, die finanziell weniger leistungsfähige
Psychotherapiebedürftige in Österreich derzeit von der psychotherapeutischen
Behandlung entweder überhaupt ausschließen oder psychotherapeutische
Behandlungen stark beeinträchtigen (zu niedrige Frequenz, zu frühe Beendigung,
etc.).
b) Nicht zuletzt im Wissen um die beschränkte finanzielle Leistungskraft der
Krankenkassen wendet sich der ÖBVP jedoch nicht prinzipiell gegen Selbstbehalte
im Bereich der Psychotherapie. Seit neun Jahren ist nun "Psychotherapie auf
Krankenschein" gesetzlich als Pflichtleistung der Krankenkassen festgeschrieben.
Dieser Gesetzesauftrag ist aber nach wie vor unerfüllt. Zehntausenden psychotherapiebedürftigen
ÖsterreicherInnen bleibt wegen des derzeitigen völlig unzulänglichen
Zuschuß-Systems die notwendige Behandlung verwehrt. Viel psychisches Leid,
Fehlbehandlungen und hohe Folgekosten sind das Resultat. Die soeben neuerlich gescheiterten
Gesamtvertragsverhandlungen zwischen dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger
und dem ÖBVP machen deutlich: neue Anstrengungen und auch neue Wege sind für
eine Lösung erforderlich, die fachlich und gesundheitspolitisch sinnvoll ist,
ohne die Finanzkraft der Krankenkassen zu überfordern. Ein gut überlegter,
sozial und sachlich ausgewogener und differenzierter Einbezug von Selbstbehaltslösungen
könnte aus Sicht des ÖBVP neben anderen Steuerungsmaßnahmen durchaus
ein Beitrag dazu sein, aus der gegenwärtigen verfahrenen Situation dieser Gesamtvertragsverhandlungen
herauszukommen. Ein solcher neuer Ansatz erfordert aber die Ermöglichung eines
flexiblen und differenzierten Systems in Verbindung mit einem gut durchdachten Gesamtkonzept
und keine generelle und pauschale zwingende Einzelmaßnahme. Wird eine solche
nun im Rahmen dieser Novelle eingeführt, wird die dringlich erforderliche Gesamtvertragslösung
nicht erleichtert, sondern weiter behindert.
2. Der ÖBVP lehnt die vorgesehene ASVG-Bestimmung in der vorliegenden Form
auch deshalb ab, weil sie eine sachlich ungerechtfertigte Diskriminierung jener
Psychotherapiebedürftigen darstellen würde, die zur psychotherapeutischen
Behandlung PsychotherapeutInnen aufsuchen, die nicht nach Ärzteverträgen
abrechnen (können). Dies ist die übergroße Mehrheit der Psychotherapie-PatientInnen.
Der vorgesehene Behandlungsbeitrag ist nämlich nur für die psychotherapeutische
Behandlung im Geltungsbereich eines Gesamtvertrages nach § 349 Abs. 2 ASVG
(mit der Interessenvertretung der nach dem Psychotherapiegesetz berufszugelassenen
PsychotherapeutInnen) vorgesehen, während psychotherapeutische Behandlungen
im Geltungsbereich von Ärzteverträgen (z.B. die "Große Psychotherapie"
bei Fachärzten für Psychiatrie) davon nicht betroffen sind. Auch die Verrechnungsposition
"psychotherapeutische Medizin" in einigen Ärzteverträgen (eine
Leistung der zuwendungsorientierten Medizin, die von manchen PatientInnen wegen
des derzeit schweren Zugangs zur eigentlichen psychotherapeutischen Behandlung alternativ
in Anspruch genommen wird) oder die Inanspruchnahme einer im Regelfall nicht indizierten
rein medikamentösen Behandlung psychischer Erkrankungen wären nicht betroffen.
Der ÖBVP sieht in dieser Sonderregelung für den Hauptbereich der Psychotherapie
eine ungerechtfertigte und kontraproduktive Benachteiligung der großen Mehrzahl
der Psychotherapie-PatientInnen und eine - sicherlich unbeabsichtige - Steuerungsmaßnahme,
die dem Aufbau sachgerechter psychotherapeutischer Versorgungsstrukturen zuwiderläuft.
3. Der ÖBVP weist darauf hin, daß die vorgesehene undifferenzierte und
pauschale Einführung eines 20%-igen Selbstbehalts in der Psychotherapie ohne
Limitierung zu einer sehr beträchtlichen finanziellen Jahresbelastung der PatientInnen
führen würde, die finanziell leistungsschwächere Versicherte mit
Sicherheit von der notwendigen Behandlung ausschließen würde. In der
vorausgegangenen öffentlichen Diskussion über die allfällige Einführung
neuer Selbstbehalte war auf die Möglichkeit einer sozialen Abfederung in der
Form hingewiesen worden, daß ein bestimmtes jährliches Limit für
alle aus Krankenversicherungsleistungen zu bezahlenden Zuzahlungen eingeführt
werden könnte. Die vorgesehene Bestimmung ist jedoch mit keiner derartigen
jährlichen Limitierung verbunden. Nimmt man jenen Tarif als Berechnungsbasis,
der im gerade vom Hauptverband abgelehnten Gesamtvertragsentwurf für Psychotherapie
vorgesehen war (ö.S. 650 pro Einzelstunde), würde der vorgesehene Selbstbehalt
ö.S. 130 pro Stunde betragen. Bei einer durchschnittlichen Behandlungsfrequenz
von einer Stunde pro Woche, somit etwa 45 Stunden im Jahr, würden sich die
Behandlungsbeiträge allein aus der psychotherapeutischen Behandlung auf ö.S.
5.850 im Jahr summieren. Bei notwendigen höherfrequenten Therapien (z.B. drei
Stunden/Woche) kämen bereits Behandlungsbeiträge von ö.S. 15.000
bis 20.000 zustande. Ohne sozial gestaffelte Limitierung der Jahresbelastung würde
dies die derzeit bestehenden schwerwiegenden Beschränkungen des Therapiezuganges
für sozial Schwächere weiter zementieren.
4. Der ÖBVP weist weiters darauf hin, daß schon der eben gescheiterte
Gesamtvertragsentwurf eine so beschränkte Zahl von Einzelverträgen für
Vertrags-PsychotherapeutInnen (415 für ganz Österreich mit einer Behandlungskapazität
von ca. 10.000 Psychotherapiebedürftigen) vorsah, daß die überwiegende
Mehrheit der psychotherapiebedürftigen ÖsterreicherInnen (vom Österreichischen
Bundesinstitut für Gesundheitswesen geschätzt auf mindestens 170.000)
Wahl-PsychotherapeutInnen aufsuchen hätte müssen. Für die Psychotherapie
bei Wahl-PsychotherapeutInnen wäre bei Zustandekommen eines Gesamtvertrages
analog der Wahlarzt-Regelung die Refundierung von nur 80% des Kassentarifs vorgesehen.
Bezogen auf den Tarif im eben gescheiterten Gesamtvertrag hätten diese PatientInnen
also nur ö.S. 520 pro Einzelstunde refundiert erhalten (bei derzeit üblichen
frei vereinbarten Therapie-Tarifen von ca. ö.S. 800-1000). Die nun vorgesehene
Regelung in Abs. 6 des § 135 ASVG läßt die Auslegung zu, daß
bei der Refundierung im Bereich der Wahl-PsychotherapeutInnen gegenüber dem
Kassentarif nicht nur der 20%-ige Abschlag der Wahlarztregelung greifen würde,
sondern davon zusätzlich ein weiterer Selbstbehalt von 20% einbehalten würde.
Damit würde die auf die WahlpsychotherapeutInnen verwiesene große Mehrheit
der Psychotherapie-PatientInnen nur mehr eine Refundierung in Höhe von ö.S.
416 erhalten. Diese PatientInnen müßten damit einen dreifachen Selbstbehalt
tragen: 1) die Differenz zwischen Kassentarif und dem freien Tarif des Wahltherapeuten,
2) die 20% Wahltherapeut-Abzug bei der Refundierung des Kassentarifs und 3) den
neuen 20%-igen "Behandlungsbeitrag". Damit würden für die große
Mehrheit der Psychotherapiebedürftigen so beträchliche finanzielle Hürden
aufgebaut, daß vor allem sozial Schwächere auch bei Zustandekommen eines
Gesamtvertrages weiterhin von der Psychotherapie weitgehend ausgeschlossen blieben.
Der Österreichische Bundesverband für Psychotherapie spricht sich aus
den angeführten Gründen gegen die beabsichtige Gesetzesbestimmung aus
und ersucht dringlich darum, davon Abstand zu nehmen, bis eine sachgerechte Lösung
in weiteren Gesprächen, zu denen er gerne bereit ist, gefunden wurde.
Sollte an dem Vorhaben jedoch trotz unserer Einwendungen festgehalten werden,
plädiert der ÖBVP dafür, diese Bestimmung zumindest so abzuändern,
daß sie statt einer starren einheitlichen Vorschrift nur die Ermächtigung
für die Krankenversicherungsträger vorsieht, im Rahmen des Abschlusses
eines Gesamtvertrages und nach (gegenüber Ärzteverträgen und gegenüber
anderen Interventionsformen bei psychischen Erkrankungen) einheitlichen Gesichtspunkten
einen Behandlungsbeitrag nach sozialen und fachlichen Kriterien gestaffelt und differenziert
mit einer Jahres-Deckelung einzuführen.
Für den ÖBVP:
Dr. Margret Aull
|
DDr. Alfred Oppolzer
|
Präsidentin
|
Schriftführer
|
Stand 20.6.2000: Weitere Stellungnahmen anderer Institutionen
und Vereinigungen zu diesem Vorhaben, Nationalratsdebatte - Hier klicken!
[siehe dazu auch: Aktueller Meldungsstand]
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