Es ist bedauerlich, daß sich das ÖBVP-Präsidium
zu einem so unsachlichen Papier (siehe Aussendung des ÖBVP-Präsidiums,
Beilage Vergleich Gesamtvertrag/Tiroler Modell) herbeiläßt und Vergleiche
anstellt, die in dieser Form einfach nicht zulässig sind.
Nicht gedeckelt - gedeckelt:
Es ist richtig, daß die TGKK der Gesellschaft f. PVT gewisse budgetäre
Grenzen vorgibt. Bei einer gewissen Anzahl von PatientInnenstunden besteht auch
die Gefahr, daß diese Jahressumme, welche die TGKK nicht überschreiten
will, tatsächlich überschritten wird. Realität ist aber auch, daß
nach dem Ende der Übergangsregelung für Psychotherapeut-Innen, die vorübergehend
einen erheblichen Zuwachs an KlientInnen brachte, durch interne Regelungen ohne
Honorarminderung, dieser Plafond nicht überschritten wurde. Außerdem
bestand seitens der TGKK auch die Bereitschaft diesen Budgetrahmen den Gegebenheiten
anzupassen.
Jede Regelung, die über öffentliche Gelder finanziert werden soll, ist
einer finanziellen Rahmensetzung unterworfen. Die Frage ist nur, wie dieser Rahmen
aussieht und was er ermöglicht. Die Phantasie seitens des ÖBVP-Präsidiums,
daß es mit dem Vertragsentwurf keine Ausgabenbeschränkung durch den HVST
gäbe, läßt sich inhaltlich durch den Vertragstext widerlegen. Auch
die Vorgehensweise, den TherapeutInnen einreden zu wollen, alle die nur wollen,
könnten auch WahltherapeutInnen werden und der HVST bzw. die Kassen würde
alles zahlen, läßt sich an Hand von TherapeutInnen-begrenzungen und Behandlungseinschränkungen
wie sie bereits festgeschrieben sind widerlegen. Gleichzeitig werden etliche klare
Stellungnahmen des HVST einfach ignoriert.
Rechtsgrundlage:
Das Tiroler Modell beruht auf einem rechtsgültigen Vertrag zwischen der TGKK
und der Gesellschaft f. PVT, die bereits auf eine über fünfjährige
gute Zusammenarbeit verweisen kann. Die Bemerkung in der Gegenüberstellung
ist daher mehr als unpassend.
Krankheitswertigkeit:
Für ein ausgewogenes Gesundheitsversorgungssystem stellt sich die Frage, ob
alle PatientInnen die gleichen Vergütungsmöglichkeiten nutzen sollten.
Es ist aber wichtig festzustellen, daß mit dem bestehenden Modell, alle PatientInnen
Zugang zu entsprechenden Psychotherapien haben. Es wurde eine nach Krankheitswertigkeit
und Einkommenssituation gestaffelte Vergütung gefunden, die auch die in den
anderen Bundesländern gültige S 300.- Regelung inkludiert und somit eine
Staffelung ermöglicht, die den PatientInnen sehr entgegenkommt und die Bedeutung
der Psychotherapie als Angebot bestätigt.
Gültigkeit:
Gegenwärtig gilt der Gesamtvertrag nirgends, und es stellt sich die Frage ob
er, selbst wenn er angenommen werden sollte, überhaupt jemals Gültigkeit
erreicht. Das Tiroler Modell hat, wie der Name schon sagt, seine Gültigkeit
in Tirol und das nun seit mehr als fünf Jahren mit einer Gewährleistung
einer guten Versorgung der PatientInnen dieses Bundeslandes und einer Honoraranpassung.
Kriterien:
Der HVST verlangt Zugangskriterien die keinerlei Qualifikationsgarantie im Sinne
einer hochwertigen Psychotherapie darstellen, sondern als Ausgrenzungskriterien
von PsychotherapeutInnen zu verstehen sind. Die TGKK hat mit dem Vertrag alle anerkannten
Schulen zugelassen und die Qualitätsgarantie erfolgt über eine differenzierte
Diagnostik der einzelnen PatientInnen und einer ausführlichen Fallbeschreibung
durch die PsychotherapeutInn, welche von einer unabhängigen Kommission begutachtet
wird, in der kein beamteter Arzt der TGKK ist, jedoch Vertreter aller zugelassener
Psychotherapieschulen im Team entscheiden.
Zwang?:
Die TGKK und die Gesellschaft f. PVT ziehen es vor, auf kooperativer ebene mit wechselseitiger
Akzeptanz die psychotherapeutische Versorgung zu gewährleisten. Die Schreiber
dieser Gegenüberstellung übersehen, daß auch heute die TGKK für
alle PatietInnen bezahlt und zwar in einer sinnvollen Staffelung nach Krankheitswertigkeit
und Leistungsfähigkeit der PatientInnen. Im Vergleich zum Vertragsentwurf besteht
in Tirol eine Honorarregelung die einer qualitätsgesicherten Arbeit eher entspricht.
Die Möglich-keiten den budgetären Rahmen zu verändern werden die
Schreiber des Vergleiches sicherlich nicht beurteilen können, da sie nie bei
den Verhandlungsgesprächen anwesend waren.
Abrechnungsmodalität:
Der Traum der VertreterInnen des ÖBVP-Vorstandes ist die Grenzenlosigkeit des
von ihnen ausgehandelten Vertragsentwurfes. Sie ignorieren damit sowohl den Innhalt
des Entwurfes als auch die Äußerungen der Vertreter der Krankenkassen.
Interessanter weise ignorieren sie sogar die, über eine Gesamteinschränkung
der Versorgungs-situation hinaus im Vertragsentwurf eingebaute Selbstbehaltsregelung
bei den Wahltherapeuten, die sie dem Tiroler Modell zum Vorwurf machen wollen.
Im Sinne eines Qualitätsangebotes sind die Stundenregelungen für Psychotherapeut-Innen,
wie sie in Tirol bestehen, gerechtfertigt und weitgehend akzeptiert.
Übergangslösung:
Seit Bekanntwerden des Vertragsentwurfes ist von Übergangslösung die Rede
und z.B. in der BUKO schon von Aufkündigung des Vertrages, um den HVST unter
Druck zu setzen. Plötzlich sollen diese Fristen und Möglichkeiten nicht
mehr existieren? Das die TGKK nicht die Absicht hat den Vertrag zu akzeptieren,
ist Tatsache und von der Struktur des HVST als Körperschaft von unabhängigen
Kassen, auch möglich. Das kann heißen, daß in Tirol eine gut abgestufte
und für alle Beteiligten weitgehend zufriedenstellende Lösung der Versorgung
von PatientInnen aufrecht bleibt.
Natürlich stellt jeder Vertrag eine Kompromißbildung zwischen den Interessensgruppen
dar. Entscheidend ist jedoch, ob alle Beteiligten sich in ihren wesentlichen Interessen
darin wiederfinden, oder ob es zu existenzbedrohenden Ausgrenzungen und dem ethischen
Selbstverständnis widersprechenden Arbeitszwängen kommt.